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Sechste Periode (1717).

Markgrafen zustehen soll?") Den ansbachischen Schutzverwandten wurde das Gemeinderecht zugestanden und die Zahl der Bürger­ meister wurde um vier vermehrt, worunter zwei ansbachische. Von den acht Bürgermeistern traten jährlich vier ab und wurden durch vier neue ersetzt. Die Wahl geschah gewöhnlich im domprobsteilichen Amtshaus. Die Gemeinde versammelte sich daselbst am Stephanstag. Der abgehende Bürgermeister übergab seine Rechnung einige Tage vorher dem Amtmann der Domprobstei zur Revision, jedoch ohne Belege. Sie wurde in der Gemeinde­ versammlung vorgelesen und sodann zur Wahl geschritten. Die Gerichtsschöppen schlugen nrit Zuziehung der Bürgermeister Can­ didaten vor, die Gemeinde aber wühlte. Jeder der Bürger­ meister erhielt eine bestimmte Verrichtung. Der älteste der domprobsteilichen Bürgermeister führte gewöhnlich mit einem „Beisitz-Bürgermeister" die Kasse. Das Pfandamt hatte die Aufsicht über Feld und Wald, über Hirt und Flurer; das Botenamt war in Kriegszeiten thätig, das Wachtamt besorgte die Visitation der Wache, die aus einem Wachtschreiber, acht Stillwächtern und zwei Nachtwächtern bestand; das Bauamt beaufsichtigte Brücken und Stege, Pflaster, Wasserschäden; es hatte ein Budget von 6 — 800 fl.; das Spitalamt hatte das Armenhaus zu besorgen, das zugleich höchst nothdürftige Ver­ sorgung für einige Kranke bot. Bei wichtigen Angelegenheiten wurden die sechs Gerichtsschöppen und die 16 Vorsteher, welche seit 1700 eingeführt waren, beigezogen. Eine solche Versamm­ lung wurde Vorstehers-Gemein genannt. Die Angelegenheiten wurden sodann der ganzen Gemeinde vorgelegt, wobei der Gemeindeschreiber das Protokoll führte. Vorher wurde mit dem Konsulenten zu Rathe gegangen. Solche Versammlungen wnrden in dem Hause des Rechnungsbürgermeisters, der 50 fl. Zimmergeld erhielt und auf dem Gemeindehaus, welches zugleich als Schießhaus benützt wurde, gehalten."?) — Der Fürther Pfarrer ging früher zu allen Gemeinde- und Schutzversammlungen und bezahlte aus seinem Pfarrlehen Gemeindeumgeld und Schutz­ haber, wenigstens für seine Person, wofür er auch vom Domprobstei-Amtmann zur „Schutzgastung" eingeladen wurde. Ein günstiger Vergleich mit den Bürgermeistern änderte diesen Ge­ brauch; man erklärte den Pfarrer frei von Schutz- und Um­ geld, wenn er die Armen im Armenhause umsonst besuchte