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Entlassung als Syndikus erg.
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Ziel der Grafen Christian und Alexander war die Rücknahme der vom gesamten Pückler'schen Haus am 30. Dezember [[1796]] - wegen der an diesem Tage angetretenen, länger dauernden Reise von Graf Friedrich von Pückler nach St. Petersburg<ref>Offenbar musste Graf Friedrich Philipp Carl von Pückler als württembergischer Oberst-Kammerherr in einer württembergischen Gesandtschaft an der Krönung von Zar Paul I., dessen Ehefrau [[wikipedia:Sophie Dorothee von Württemberg|Sophie Dorothee von Württemberg]] damit russische Kaiserin wurde, teilnehmen.</ref> - erteilten Vollmacht für Buff, dieses in allen Angelegenheiten des Schuldenwesens zu vertreten. Die beiden jüngeren Grafen hatten sich schließlich durchgesetzt, denn im Bericht der gräflichen "Haupt Revenüen Cassa" vom 29. November 1802 an diese wird der Hofrat Buff ausdrücklich als ehemaliger gemeinschaftlicher Mandatarius bezeichnet. Die Grafen Christian und Alexander hatten sich in einen Machtkampf mit ihrem älteren Bruder begeben, den die königlich-preußische Regierung zu Ansbach am 17. Januar 1801 mit einem Intermistikum (vorläufige Einrichtung) entschied, wonach im Kondominium schon die Stimmenmehrheit entscheidet.<ref>nach Archivakte StadtAFÜ Sign.-Nr. PLA 241/II</ref>
 
Ziel der Grafen Christian und Alexander war die Rücknahme der vom gesamten Pückler'schen Haus am 30. Dezember [[1796]] - wegen der an diesem Tage angetretenen, länger dauernden Reise von Graf Friedrich von Pückler nach St. Petersburg<ref>Offenbar musste Graf Friedrich Philipp Carl von Pückler als württembergischer Oberst-Kammerherr in einer württembergischen Gesandtschaft an der Krönung von Zar Paul I., dessen Ehefrau [[wikipedia:Sophie Dorothee von Württemberg|Sophie Dorothee von Württemberg]] damit russische Kaiserin wurde, teilnehmen.</ref> - erteilten Vollmacht für Buff, dieses in allen Angelegenheiten des Schuldenwesens zu vertreten. Die beiden jüngeren Grafen hatten sich schließlich durchgesetzt, denn im Bericht der gräflichen "Haupt Revenüen Cassa" vom 29. November 1802 an diese wird der Hofrat Buff ausdrücklich als ehemaliger gemeinschaftlicher Mandatarius bezeichnet. Die Grafen Christian und Alexander hatten sich in einen Machtkampf mit ihrem älteren Bruder begeben, den die königlich-preußische Regierung zu Ansbach am 17. Januar 1801 mit einem Intermistikum (vorläufige Einrichtung) entschied, wonach im Kondominium schon die Stimmenmehrheit entscheidet.<ref>nach Archivakte StadtAFÜ Sign.-Nr. PLA 241/II</ref>
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Als im Nebenamt tätiger Gemeindekonsulent von Fürth zog Dr. Buff auch den Zorn der königlich-preußischen Verwaltung auf sich, da er sehr entschieden gegen den preußischen Herrschaftsanspruch und für die Wahrung der Altrechte der Gemeinde Fürth eintrat. Im März [[1798]] hält der Kriegs- und Domänen-Kammerrat [[wikipedia:Karl vom Stein zum Altenstein|von Stein zum Altenstein]] die Entlassung von Buff für wünschenswert, sein Vorgesetzter [[Karl August von Hardenberg]] erklärt mit vorgeschobener Begründung infolge des Wohnsitzes in Burgfarrnbach, daß er ''„wegen seiner Abwesenheit von Fürth und in aller Rücksicht zur Führung des dortigen Syndikats nicht brauchbar ist”''. Die preußische Administration betrieb seine Entlassung, sie befahlen der Gemeinde Fürth ihrem Gemeindekonsulenten zu kündigen. Im Jahr 1800 trat schließlich ein neuer Syndikus die Stelle an.<ref>Barbara Ohm: Fürths preußische Zeit 1792 - 1806, Fürther Heimatblätter, 1992/1</ref>
    
Buff vertrat [[1779]] im Streit um Holzbezugsrechte des Pfarrhofs von [[St. Johannis]] und des Schulmeisters von Burgfarrnbach auch die beiden Gemeinden Unterfarrnbach und "Oberfarrnbach", die seinen Rechtsbeistand erbeten hatten.<ref>Karl Albert: [[Pfarrer Georg Ernst Weber (Broschüre)|Pfarrer Georg Ernst Weber]], S. 37</ref>
 
Buff vertrat [[1779]] im Streit um Holzbezugsrechte des Pfarrhofs von [[St. Johannis]] und des Schulmeisters von Burgfarrnbach auch die beiden Gemeinden Unterfarrnbach und "Oberfarrnbach", die seinen Rechtsbeistand erbeten hatten.<ref>Karl Albert: [[Pfarrer Georg Ernst Weber (Broschüre)|Pfarrer Georg Ernst Weber]], S. 37</ref>
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