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Da meldete sich am 23. Juni das Kollegium der Gemeindebevollmächtigten zu Wort. Der Vorstand, [[Eduard Mayer|Dr. Eduard Mayer]] gab zu Protokoll, dass dringend und unverzüglich der Kalkbrennofen aus der Nähe der Stadt entfernt werden soll oder wirksame Abhilfemaßnahmen  zu ergreifen sind; nach ihm unterschrieben alle Gemeindebevollmächtigten diese Forderung. So beschloss nun der Stadtmagistrat am 2. Juli 1864 (Unterschriften [[Adolf John|John]] und [[Philipp Otto|Otto]]), dass ''„ein längeres Bestehen dieses Kalkofens als bis zu dem von ihm selbst bezeichneten Termin, welcher am 5. d. M. endigt nicht gestattet werden kann“.''
 
Da meldete sich am 23. Juni das Kollegium der Gemeindebevollmächtigten zu Wort. Der Vorstand, [[Eduard Mayer|Dr. Eduard Mayer]] gab zu Protokoll, dass dringend und unverzüglich der Kalkbrennofen aus der Nähe der Stadt entfernt werden soll oder wirksame Abhilfemaßnahmen  zu ergreifen sind; nach ihm unterschrieben alle Gemeindebevollmächtigten diese Forderung. So beschloss nun der Stadtmagistrat am 2. Juli 1864 (Unterschriften [[Adolf John|John]] und [[Philipp Otto|Otto]]), dass ''„ein längeres Bestehen dieses Kalkofens als bis zu dem von ihm selbst bezeichneten Termin, welcher am 5. d. M. endigt nicht gestattet werden kann“.''
 
[[Datei:Kalkbrennerei Gran 1864.png|thumb|400px|left|Fürther Tagblatt vom 24. Juli 1864]]
 
[[Datei:Kalkbrennerei Gran 1864.png|thumb|400px|left|Fürther Tagblatt vom 24. Juli 1864]]
Daraufhin bat Gran die Frist um 2 bis 3 Wochen zu verlängern, bis der neue Kalkofen in Betrieb geht; der Stadtmagistrat jedoch bestand mit Beschluss vom 7. Juli darauf, dass die Kalkbrennerei sofort einzustellen ist. Aber Maurermeister Caspar Gran ignorierte diese Anordnung und führte kaltschnäuzig den Betrieb fort. Bereits am 15. Juli zeigte der Magistrat die Missachtung seiner Verfügung dem Herrn Vertreter der Staatsanwaltschaft am Kgl. Stadtgericht an. Durch Urteil des Stadtgerichts vom 5. August 1864 (Unterschrift Berthold) wurde Gran wegen unbefugter Gewerbeausübung nach Art. 208 des Polizeistrafgesetzbuches von 1861<ref>Polizeistrafgesetzbuch für das Königreich Bayern vom 10. November 1861 - [http://opacplus.bsb-muenchen.de/title/BV002866469/ft/bsb10726538?page=136 online]</ref> zur Zahlung einer Geldstrafe von 10 fl. und zur Kostentragung des Verfahrens verpflichtet. Parallel wies der Vertreter der Staatsanwaltschaft darauf hin, dass es der Polizeibehörde überlassen bleibt, von ihrem Recht nach Art. 208 letzter Absatz Gebrauch zu machen, d. h. den unberechtigten Betrieb einzustellen. Dafür schlug Baurat Otto vor, die Schüröffnungen zu vermauern und zu versiegeln. Am 11. August beschloss der Stadtmagistrat (Unterschriften John und [[Julius Wilhelm Aldinger|Aldinger]]), dass Gran innerhalb 24 Stunden das Kalkbrennen einstellen soll, andernfalls ''„die Vermauerung der Thüröffnung seines Ofens auf seine Kosten von Polizey wegen vorgenommen wird“''. Auf die Vorladung zur Beschlusseröffnung reagierte Kaspar Gran nicht, trotz mehrfacher Aufforderung durch verschiedene Polizeisoldaten erschien er nicht. Erst am 13. August nachmittags um 5 Uhr ging Gran zum Magistrat, um den Beschluss durch Unterschrift zu quittieren.
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Daraufhin bat Gran die Frist um 2 bis 3 Wochen zu verlängern, bis der neue Kalkofen in Betrieb geht; der Stadtmagistrat jedoch bestand mit Beschluss vom 7. Juli darauf, dass die Kalkbrennerei sofort einzustellen ist. Aber Maurermeister Caspar Gran ignorierte diese Anordnung und führte kaltschnäuzig den Betrieb fort. Bereits am 15. Juli zeigte der Magistrat die Missachtung seiner Verfügung dem Herrn Vertreter der Staatsanwaltschaft am kgl. Stadtgericht an. Durch Urteil des Stadtgerichts vom 5. August 1864 (Unterschrift Berthold) wurde Gran wegen unbefugter Gewerbeausübung nach Art. 208 des Polizeistrafgesetzbuches (PStGb) von 1861<ref>Polizeistrafgesetzbuch für das Königreich Bayern vom 10. November 1861 - [http://opacplus.bsb-muenchen.de/title/BV002866469/ft/bsb10726538?page=136 online]</ref> zur Zahlung einer Geldstrafe von 10 fl. und zur Kostentragung des Verfahrens verpflichtet. Parallel wies der Vertreter der Staatsanwaltschaft darauf hin, dass es der Polizeibehörde überlassen bleibt, von ihrem Recht nach Art. 208 letzter Absatz Gebrauch zu machen, d. h. den unberechtigten Betrieb einzustellen. Dafür schlug Baurat Otto vor, die Schüröffnungen zu vermauern und zu versiegeln. Am 11. August beschloss der Stadtmagistrat (Unterschriften John und [[Julius Wilhelm Aldinger|Aldinger]]), dass Gran innerhalb 24 Stunden das Kalkbrennen einstellen soll, andernfalls ''„die Vermauerung der Thüröffnung seines Ofens auf seine Kosten von Polizey wegen vorgenommen wird“''. Auf die Vorladung zur Beschlusseröffnung reagierte Kaspar Gran nicht, trotz mehrfacher Aufforderung durch verschiedene Polizeisoldaten erschien er nicht. Erst am 13. August nachmittags um 5 Uhr ging Gran zum Magistrat, um den Beschluss durch Unterschrift zu quittieren.
Da lief zwei Tage später, am 15. August, in der Sache ein umfangreicher Schriftsatz als Rekurs an die Regierung von Mittelfranken ein, aufgestellt vom königlichen Advokaten Bögner aus Fürth (übrigens wohnhaft im Gran’schen Haus Nr. 408 b).
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Da lief zwei Tage später, am 15. August, in der Sache ein umfangreicher Schriftsatz als Rekurs an die Regierung von Mittelfranken ein, aufgestellt vom königlichen Advokaten Bögner aus Fürth (übrigens wohnhaft im Gran’schen Haus Nr. 408 b). Im Kern der Ausführungen wird gesagt, dass eine Notwendigkeit für eine sofortige Betriebseinstellung nicht besteht, dafür keine polizeirechtliche Grundlage gegeben ist und wegen der großen Nachteile für die Geschäfte des Maurermeisters der Magistrat nach Art. 30 (5) PStrGb zum Schadenersatz haftbar gemacht wird. Immerhin hatte der Bau des Kalkbrennofens nach Grans Angabe über 1000 fl. gekostet, der mit ausdrücklicher Genehmigung des Magistrats errichtet wurde.
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Mit Beschluss des Magistrats vom 22. August 1864 (Unterschrift Haller, Aldinger) wurde dem Rekurs eine aufschiebende Wirkung abgesprochen und angewiesen, die sofortige Betriebseinstellung ''„von Polizeiwegen durch Vermauerung der Schürlöcher vorzunehmen“''. Erst danach wurde verfügt, den Rekurs vom 15. August mit den Magistratsakten der königlichen Regierung in Vorlage zu bringen.
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Bereits am nächsten Tag, den 23. August, meldete Polizeioffiziant Ott Vollzug, ''„daß  heute in Gegenwart des gehorsamst Unterzeichneten die 4 Schüröffnungen des Gran’schen Kalkofens zugemauert und sodann jede derselben mit 4 amtlichen Siegeln an den Enden einer gekreuzten Schnur versehen worden ist.“''
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Im Namen seiner Majestät des Königs wies die Regierung von Ansbach am 5. September die Beschwerde des Maurermeisters ab, weil ihrer Auffassung nach die Resolutivbedingung (auflösende Bedingung) der Genehmigung des Stadtmagistrats vom 5. März 1863, ''„welche im Allgemeinen die Belästigung Dritter durch den zu errichtenden Kalkofen fernzuhalten beabsichtigt, eingetreten ist.“'' Dem Caspar Gran wurde die hohe Regierungsentschließung am 13. September mitgeteilt. Abschließend teilte der Vertreter der Staatsanwaltschaft am k. Stadtgericht Fürth am 12. Dezember 1864 dem Stadtmagistrat noch mit, dass Gran in II. Instanz durch Urteil vom 21. September wegen Übertretung gesundheitspolizeilicher Vorschriften nach Art. 129 PStGb zu 10 fl. Geldstrafe verurteilt wurde und es bei der Schließung des Kalkofens sein Verbleiben habe. Die gegen dieses Urteil erhobene Nichtigkeitsbeschwerde wurde durch Urteil des Obersten Gerichtshofes vom 18. November 1864 verworfen.
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Ein gutes Jahr später, im März 1866 erhielt der Stadtmagistrat eine Anfrage des königlichen Bezirksamts Burglengenfeld wegen eines Baugesuchs für einen Kalkbrennofen in der Nähe der Stadt Schwandorf. Der dortige Stadtmagistrat berief sich auf den Fall, ''„daß eine außerhalb der Stadt Fürth in der Nähe der Gebäude des Zimmermeisters Gees [gemeint ist wohl [[Simon Gieß|Gieß]]] gelegene Kalkbrennerei gleichfalls zu Beanstandungen Anlaß gegeben habe und wieder entfernt worden wäre.“'' Die entsprechenden Fürther Akten wurden im Rahmen der Amtshilfe  nach Burglengenfeld ausgeliehen.
    
==Siehe auch==
 
==Siehe auch==
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