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Hinsichtlich des Vorwurfs, Wurm habe den Aufseher des Arbeitshauses autorisiert, die Insassen zu züchtigen, wurde ihm ein Verweis erteilt. Zugestimmt wurde, dass Wurm das Arbeitshaus als ein Institut betrachten konnte, wo Vagabunden durch Anhalten zur Arbeit gebessert werden sollten. Unrecht war es aber, Sträflinge durch Schläge zur Arbeit und Ordnung zwingen zu wollen. Durch Kammer-Reskript vom 2. September 1801 war bestimmt, die in das Arbeitshaus gebrachten Personen durch leichte Züchtigungen zur Arbeit anhalten zu lassen, sei nicht rätlich, da solches gar leicht, vorzüglich wenn diese Personen für den Aufseher (Inspektor Gutmann) als Entrepreneur (Unternehmer) arbeiten müssen (wie dieses der Fall war), zu Bedrückungen Anlass gebe. Wurm habe nicht vorsätzlich den Vorschriften seines Amtes zuwider gehandelt, oder gar Kriminal-Strafen ohne Erkenntnis verhängt. Er habe zur Durchsetzung eines löblichen Zwecks nicht ausdrücklich gebilligte, vielmehr verworfene Mittel gewählt. Er habe sich der Polizeidiener bedient; in keinem der Fälle sei ein Unschuldiger gestraft oder ein Schuldiger misshandelt worden. Die Polizeidiener Döbel und Weyher haben nie mehr als 10 Streiche mit einem dünnen Rohr gegeben. Im Übrigen sei nicht erwiesen, das Wurm Wissen davon gehabt habe, das der Inspektor und seine Ehefrau eigenmächtig Züchtigungen verhängt haben. Den Inspektor habe er nirgends als vorzüglich qualifiziert. Dass das Arbeitshaus nicht in der Reinlichkeit erhalten sei, worin es hätte sein sollen, ist Wurm nicht zum Vorwurf zu machen. Die Beschwerde träfe hauptsächlich den Inspektor. Klagen über häufig schlechte und nicht hinlängliche Kost waren unbegründet (Anhörung auch von Doktor [[Johann Joachim Petz|Petz]]).<ref>Christian Wurm: Aktenmäßige Geschichte …, S. 44</ref>
 
Hinsichtlich des Vorwurfs, Wurm habe den Aufseher des Arbeitshauses autorisiert, die Insassen zu züchtigen, wurde ihm ein Verweis erteilt. Zugestimmt wurde, dass Wurm das Arbeitshaus als ein Institut betrachten konnte, wo Vagabunden durch Anhalten zur Arbeit gebessert werden sollten. Unrecht war es aber, Sträflinge durch Schläge zur Arbeit und Ordnung zwingen zu wollen. Durch Kammer-Reskript vom 2. September 1801 war bestimmt, die in das Arbeitshaus gebrachten Personen durch leichte Züchtigungen zur Arbeit anhalten zu lassen, sei nicht rätlich, da solches gar leicht, vorzüglich wenn diese Personen für den Aufseher (Inspektor Gutmann) als Entrepreneur (Unternehmer) arbeiten müssen (wie dieses der Fall war), zu Bedrückungen Anlass gebe. Wurm habe nicht vorsätzlich den Vorschriften seines Amtes zuwider gehandelt, oder gar Kriminal-Strafen ohne Erkenntnis verhängt. Er habe zur Durchsetzung eines löblichen Zwecks nicht ausdrücklich gebilligte, vielmehr verworfene Mittel gewählt. Er habe sich der Polizeidiener bedient; in keinem der Fälle sei ein Unschuldiger gestraft oder ein Schuldiger misshandelt worden. Die Polizeidiener Döbel und Weyher haben nie mehr als 10 Streiche mit einem dünnen Rohr gegeben. Im Übrigen sei nicht erwiesen, das Wurm Wissen davon gehabt habe, das der Inspektor und seine Ehefrau eigenmächtig Züchtigungen verhängt haben. Den Inspektor habe er nirgends als vorzüglich qualifiziert. Dass das Arbeitshaus nicht in der Reinlichkeit erhalten sei, worin es hätte sein sollen, ist Wurm nicht zum Vorwurf zu machen. Die Beschwerde träfe hauptsächlich den Inspektor. Klagen über häufig schlechte und nicht hinlängliche Kost waren unbegründet (Anhörung auch von Doktor [[Johann Joachim Petz|Petz]]).<ref>Christian Wurm: Aktenmäßige Geschichte …, S. 44</ref>
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Dagegen wurde die Anschuldigung, er habe nach Willkür Einweisungen verkürzt hat, als Dienstvergehen gerügt und mit einer Geldstrafe von 25 [[wikipedia:Reichstaler|Reichstalern]] belegt. Wurm hielt dagegen, es habe ihm aufgrund der speziellen Direktion des Arbeitshauses freigestanden, die Sträflinge zu entlassen, wenn der Zweck der Deputation erfüllt gewesen sei. Damit habe er aber seine Dienstbefugnisse überschritten.

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Dagegen wurde die Anschuldigung, er habe nach Willkür Einweisungen verkürzt, als Dienstvergehen gerügt und mit einer Geldstrafe von 25 [[wikipedia:Reichstaler|Reichstalern]] belegt. Wurm hielt dagegen, es habe ihm aufgrund der speziellen Direktion des Arbeitshauses freigestanden, die Sträflinge zu entlassen, wenn der Zweck der Deputation erfüllt gewesen sei. Damit habe er aber seine Dienstbefugnisse überschritten.

 
Der Vorwurf, Wurm habe den Holzmesser Spanner in das Arbeitshaus, statt in das Zivilgefängnis bringen lassen, wurde nicht als strafbares Vergehen gewertet. Dabei hatte es durch das Verhalten der Ehefrau des Spanners einen Tumult gegeben; die Spannerin habe einen grausamen Lärm auf der Straße angefangen, was einen gewaltigen Zusammenlauf von Menschen veranlasste. Die Ruhestörerin wurde daraufhin in Arrest genommen. Die Arretierung des Nachtwächters Spanner, weil er sich seiner Assistenz für den Polizeidiener Meier widersetzte, zwei Gesellen in der Nacht in Arrest zu bringen, geschah mit Willen und Wissen des Polizeidirektors Johann Ruß (1745 - 1827)<ref>Neuer Nekrolog der Deutschen, 5. Jg. (1827), Teil 2, Ilmenau 1829</ref>. Wurm wäre also nicht strafbar.
 
Der Vorwurf, Wurm habe den Holzmesser Spanner in das Arbeitshaus, statt in das Zivilgefängnis bringen lassen, wurde nicht als strafbares Vergehen gewertet. Dabei hatte es durch das Verhalten der Ehefrau des Spanners einen Tumult gegeben; die Spannerin habe einen grausamen Lärm auf der Straße angefangen, was einen gewaltigen Zusammenlauf von Menschen veranlasste. Die Ruhestörerin wurde daraufhin in Arrest genommen. Die Arretierung des Nachtwächters Spanner, weil er sich seiner Assistenz für den Polizeidiener Meier widersetzte, zwei Gesellen in der Nacht in Arrest zu bringen, geschah mit Willen und Wissen des Polizeidirektors Johann Ruß (1745 - 1827)<ref>Neuer Nekrolog der Deutschen, 5. Jg. (1827), Teil 2, Ilmenau 1829</ref>. Wurm wäre also nicht strafbar.
  
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