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Im Untersuchungsbericht vom 17. Januar 1803, ausgefertigt in Berlin und unterzeichnet von [[Karl August von Hardenberg|Hardenberg]] stand: ''„Seine Handlungen haben den wohltätigen Zweck bei Anordnung einer guten Polizei in Fürth größtenteils vereitelt und Furcht und Schrecken an die Stelle des Zutrauens zu der dortigen Behörde, welches vorzüglich in jenem Ort so notwendig und wohltätig gewesen wäre, verbreitet”.''
 
Im Untersuchungsbericht vom 17. Januar 1803, ausgefertigt in Berlin und unterzeichnet von [[Karl August von Hardenberg|Hardenberg]] stand: ''„Seine Handlungen haben den wohltätigen Zweck bei Anordnung einer guten Polizei in Fürth größtenteils vereitelt und Furcht und Schrecken an die Stelle des Zutrauens zu der dortigen Behörde, welches vorzüglich in jenem Ort so notwendig und wohltätig gewesen wäre, verbreitet”.''
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Bestätigt wurde Wurm in der gerichtlichen Untersuchung, die er selbst beantragte und dem Justizrat Puchta bei der Regierung in Ansbach übertragen wurde, ein rastloser Diensteifer und der Wunsch, sehr bald viel zu leisten, was ihn zu manchem zu raschen Schritt verleitet haben möchte; außerdem der größte Fleiß und die größten Anstrengungen. Christian Wurm sei mit 32 Jahren und unverheiratet, seit 1795 in Diensten des Staates, ab 10. November 1800 zur Polizeikommission in Fürth gekommen. Er habe in Fürth sehr vieles zu verbessern vorgefunden und unzählig viele Sachen seien nur durch ein strenges Verfahren durchzusetzen gewesen. Die Sittenverderbnis in Fürth und die zu einer unleidlichen Höhe gestiegene Straßenbettelei habe die Anlegung eines Arbeitshauses notwendig gemacht. Das Armenwesen habe zum Geschäftskreis des Assessors Wurm gehört. Auf seinen Antrag sei hauptsächlich durch seine Mitwirkung das Arbeitshaus mit Genehmigung der Ansbacher Kammer zustande gekommen. Ein bestimmtes Reglement wurde nicht gemacht. Anfangs war das Arbeitshaus nur für diejenigen bestimmt, die freiwillig darin aufgenommen werden wollten, und für Bettler, die wenigstens zum Teil noch ihr Brot durch Arbeit verdienen konnten. Eine Zwangsbesserungsanstalt sollte es nicht sein. Später wurde aber festgelegt, dass alle Personen darin aufgenommen werden sollten, welche keine bestimmte rechtmäßige Beschäftigung nachweisen könnten, eines zweideutigen Lebenswandels überführt (verdächtigt) wären, des Almosenempfangs ungeachtet auf dem Betteln bestehen würden und dem Staat zur Last fielen – und alle Armen, die sich freiwillig zur Arbeiten einfinden möchten.
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Bestätigt wurde Wurm in der gerichtlichen Untersuchung, die er selbst beantragte und dem Justizrat Puchta bei der Regierung in Ansbach übertragen wurde, ein rastloser Diensteifer und der Wunsch, sehr bald viel zu leisten, was ihn zu manchem zu raschen Schritt verleitet haben möchte; außerdem der größte Fleiß und die größten Anstrengungen. Christian Wurm sei mit 32 Jahren und unverheiratet, seit 1795 in Diensten des Staates, ab 10. November 1800 zur Polizeikommission in Fürth gekommen. Er habe in Fürth sehr vieles zu verbessern vorgefunden und unzählig viele Sachen seien nur durch ein strenges Verfahren durchzusetzen gewesen. Die Sittenverderbnis in Fürth und die zu einer unleidlichen Höhe gestiegene Straßenbettelei habe die Anlegung eines Arbeitshauses notwendig gemacht. Das Armenwesen habe zum Geschäftskreis des Assessors Wurm gehört. Auf seinen Antrag sei hauptsächlich durch seine Mitwirkung das Arbeitshaus mit Genehmigung der Ansbacher Kammer zustande gekommen. Ein bestimmtes Reglement wurde nicht gemacht. Anfangs war das Arbeitshaus nur für diejenigen bestimmt, die freiwillig darin aufgenommen werden wollten, und für Bettler, die wenigstens zum Teil noch ihr Brot durch Arbeit verdienen konnten. Eine Zwangsbesserungsanstalt sollte es nicht sein. Später wurde aber festgelegt, dass alle Personen darin aufgenommen werden sollten, welche keine bestimmte rechtmäßige Beschäftigung nachweisen könnten, eines zweideutigen Lebenswandels überführt (verdächtigt) wären, des Almosenempfangs ungeachtet auf dem Betteln bestehen würden und dem Staat zur Last fielen – und alle Armen, die sich freiwillig zur Arbeiten einfinden möchten.
 
Zum Arbeitshaus wurde auch der Schwabacher und Erlanger Kreis geschlagen, welche die zur Aufnahme qualifizierten Personen ablieferten. Es gehörte auch das Kammeralamt Wöhrd dazu, das „Vaganten“ (sog. [[wikipedia:Fahrendes Volk|fahrendes Volk]]) ablieferte.<ref>Wöhrd war bis August 1806 von preußischen Truppen besetzt und wurde dann vom französischen Militär eingenommen; siehe Hans Liermann: Der Übergang der Reichsstadt Nürnberg an Bayern 1806. Mitteilungen des Vereins für Geschichte der Stadt Nürnberg, Bd. 48, 1958</ref>
 
Zum Arbeitshaus wurde auch der Schwabacher und Erlanger Kreis geschlagen, welche die zur Aufnahme qualifizierten Personen ablieferten. Es gehörte auch das Kammeralamt Wöhrd dazu, das „Vaganten“ (sog. [[wikipedia:Fahrendes Volk|fahrendes Volk]]) ablieferte.<ref>Wöhrd war bis August 1806 von preußischen Truppen besetzt und wurde dann vom französischen Militär eingenommen; siehe Hans Liermann: Der Übergang der Reichsstadt Nürnberg an Bayern 1806. Mitteilungen des Vereins für Geschichte der Stadt Nürnberg, Bd. 48, 1958</ref>
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Hinsichtlich des Vorwurfs, Wurm habe den Aufseher des Arbeitshauses autorisiert, die Insassen zu züchtigen, wurde ihm ein Verweis erteilt. Zugestimmt wurde, dass Wurm das Arbeitshaus als ein Institut betrachten konnte, wo Vagabunden durch Anhalten zur Arbeit gebessert werden sollten. Unrecht war es aber, Sträflinge durch Schläge zur Arbeit und Ordnung zwingen zu wollen. Durch Kammer-Reskript vom 2. September 1801 war bestimmt, die in das Arbeitshaus gebrachten Personen durch leichte Züchtigungen zur Arbeit anhalten zu lassen, sei nicht rätlich, da solches gar leicht, vorzüglich wenn diese Personen für den Aufseher (Inspektor Gutmann) als Entrepreneur (Unternehmer) arbeiten müssen (wie dieses der Fall war), zu Bedrückungen Anlass gebe. Wurm habe nicht vorsätzlich den Vorschriften seines Amtes zuwider gehandelt, oder gar Kriminal-Strafen ohne Erkenntnis verhängt. Er habe zur Durchsetzung eines löblichen Zwecks nicht ausdrücklich gebilligte, vielmehr verworfene Mittel gewählt. Er habe sich der Polizeidiener bedient; in keinem der Fälle sei ein Unschuldiger gestraft oder ein Schuldiger misshandelt worden. Die Polizeidiener Döbel und Weyher haben nie mehr als 10 Streiche mit einem dünnen Rohr gegeben. Im Übrigen sei nicht erwiesen, das Wurm Wissen davon gehabt habe, das der Inspektor und seine Ehefrau eigenmächtig Züchtigungen verhängt haben. Den Inspektor habe er nirgends als vorzüglich qualifiziert. Dass das Arbeitshaus nicht in der Reinlichkeit erhalten sei, worin es hätte sein sollen, ist Wurm nicht zum Vorwurf zu machen. Die Beschwerde träfe hauptsächlich den Inspektor. Klagen über häufig schlechte und nicht hinlängliche Kost waren unbegründet (Anhörung auch von Doktor [[Johann Joachim Petz|Petz]]).<ref>Christian Wurm: Aktenmäßige Geschichte …, S. 44</ref>
 
Hinsichtlich des Vorwurfs, Wurm habe den Aufseher des Arbeitshauses autorisiert, die Insassen zu züchtigen, wurde ihm ein Verweis erteilt. Zugestimmt wurde, dass Wurm das Arbeitshaus als ein Institut betrachten konnte, wo Vagabunden durch Anhalten zur Arbeit gebessert werden sollten. Unrecht war es aber, Sträflinge durch Schläge zur Arbeit und Ordnung zwingen zu wollen. Durch Kammer-Reskript vom 2. September 1801 war bestimmt, die in das Arbeitshaus gebrachten Personen durch leichte Züchtigungen zur Arbeit anhalten zu lassen, sei nicht rätlich, da solches gar leicht, vorzüglich wenn diese Personen für den Aufseher (Inspektor Gutmann) als Entrepreneur (Unternehmer) arbeiten müssen (wie dieses der Fall war), zu Bedrückungen Anlass gebe. Wurm habe nicht vorsätzlich den Vorschriften seines Amtes zuwider gehandelt, oder gar Kriminal-Strafen ohne Erkenntnis verhängt. Er habe zur Durchsetzung eines löblichen Zwecks nicht ausdrücklich gebilligte, vielmehr verworfene Mittel gewählt. Er habe sich der Polizeidiener bedient; in keinem der Fälle sei ein Unschuldiger gestraft oder ein Schuldiger misshandelt worden. Die Polizeidiener Döbel und Weyher haben nie mehr als 10 Streiche mit einem dünnen Rohr gegeben. Im Übrigen sei nicht erwiesen, das Wurm Wissen davon gehabt habe, das der Inspektor und seine Ehefrau eigenmächtig Züchtigungen verhängt haben. Den Inspektor habe er nirgends als vorzüglich qualifiziert. Dass das Arbeitshaus nicht in der Reinlichkeit erhalten sei, worin es hätte sein sollen, ist Wurm nicht zum Vorwurf zu machen. Die Beschwerde träfe hauptsächlich den Inspektor. Klagen über häufig schlechte und nicht hinlängliche Kost waren unbegründet (Anhörung auch von Doktor [[Johann Joachim Petz|Petz]]).<ref>Christian Wurm: Aktenmäßige Geschichte …, S. 44</ref>
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Dagegen wurde die Anschuldigung, er habe nach Willkür Einweisungen verkürzt, als Dienstvergehen gerügt und mit einer Geldstrafe von 25 [[wikipedia:Reichstaler|Reichstalern]] belegt. Wurm hielt dagegen, es habe ihm aufgrund der speziellen Direktion des Arbeitshauses freigestanden, die Sträflinge zu entlassen, wenn der Zweck der Deputation erfüllt gewesen sei. Damit habe er aber seine Dienstbefugnisse überschritten.
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Dagegen wurde die Anschuldigung, er habe nach Willkür Einweisungen verkürzt, als Dienstvergehen gerügt und mit einer Geldstrafe von 25 [[wikipedia:Reichstaler|Reichstalern]] belegt. Wurm hielt dagegen, es habe ihm aufgrund der speziellen Direktion des Arbeitshauses freigestanden, die Sträflinge zu entlassen, wenn der Zweck der Deputation erfüllt gewesen sei. Damit habe er aber seine Dienstbefugnisse überschritten.
 
Der Vorwurf, Wurm habe den Holzmesser Spanner in das Arbeitshaus, statt in das Zivilgefängnis bringen lassen, wurde nicht als strafbares Vergehen gewertet. Dabei hatte es durch das Verhalten der Ehefrau des Spanners einen Tumult gegeben; die Spannerin habe einen grausamen Lärm auf der Straße angefangen, was einen gewaltigen Zusammenlauf von Menschen veranlasste. Die Ruhestörerin wurde daraufhin in Arrest genommen. Die Arretierung des Nachtwächters Spanner, weil er sich seiner Assistenz für den Polizeidiener Meier widersetzte, zwei Gesellen in der Nacht in Arrest zu bringen, geschah mit Willen und Wissen des Polizeidirektors Johann Ruß (1745 - 1827)<ref>Neuer Nekrolog der Deutschen, 5. Jg. (1827), Teil 2, Ilmenau 1829</ref>. Wurm wäre also nicht strafbar.
 
Der Vorwurf, Wurm habe den Holzmesser Spanner in das Arbeitshaus, statt in das Zivilgefängnis bringen lassen, wurde nicht als strafbares Vergehen gewertet. Dabei hatte es durch das Verhalten der Ehefrau des Spanners einen Tumult gegeben; die Spannerin habe einen grausamen Lärm auf der Straße angefangen, was einen gewaltigen Zusammenlauf von Menschen veranlasste. Die Ruhestörerin wurde daraufhin in Arrest genommen. Die Arretierung des Nachtwächters Spanner, weil er sich seiner Assistenz für den Polizeidiener Meier widersetzte, zwei Gesellen in der Nacht in Arrest zu bringen, geschah mit Willen und Wissen des Polizeidirektors Johann Ruß (1745 - 1827)<ref>Neuer Nekrolog der Deutschen, 5. Jg. (1827), Teil 2, Ilmenau 1829</ref>. Wurm wäre also nicht strafbar.
    
Wegen des Vorwurfs der übermäßigen Härte gegen die „Betteljuden” bzw. schutzlosen „Schnurrjuden”, welche sich in Fürth einschlichen und scharenweise zum Sabbat nach Fürth zogen, wurde vom Kammergericht festgestellt, dass Wurm nicht einseitig gehandelt hatte, also mit Billigung des Direktors Ruß.
 
Wegen des Vorwurfs der übermäßigen Härte gegen die „Betteljuden” bzw. schutzlosen „Schnurrjuden”, welche sich in Fürth einschlichen und scharenweise zum Sabbat nach Fürth zogen, wurde vom Kammergericht festgestellt, dass Wurm nicht einseitig gehandelt hatte, also mit Billigung des Direktors Ruß.
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Das Gesamtresultat der Untersuchung sei für Wurm nicht ungünstig: Er sei ein Mensch, der nur aus Eifer, viel und rasch zu wirken, einzelne positive Verfügungen umging, keiner Leidenschaft als der, dem Staate nützlich zu sein, Gehör gab, und Fehler beging, weil sein Vorgesetzter und seine Kollegen sein illegales Verfahren nicht tadelten. In ihrer Schwäche liege der Grund zu denselben. Aber sie könne kein Grund sein, den Beschuldigten von einem Posten zu „removieren“, in dem er sich Versehen schuldig machte, die durch Zurechtweisungen und kleine Geldstrafen hinlänglich gestraft werden, da sich von ihm wegen seines Diensteifers erwarten lasse, dass die Strafe den Zweck der Besserung nicht verfehlen werde. Es fehle daher an rechtlichen Gründen, auf die Dienstentlassung zu erkennen. 
Das Kammergericht sei deshalb gleichfalls der Meinung der Regierung von Ansbach, dass die verfügte Suspension aufzuheben, und der Beschuldigte wieder in seinen Posten einzusetzen sei. Wegen der sich erlaubten eigenmächtigen Entlassung einiger zwangsweise im Arbeitshaus zu Fürth aufgenommener Personen erkannte das Gericht auf eine Geldstrafe von 25 Reichstalern. Ernstlicher Verweis wurde ausgesprochen für die unterlassene Aufnahme von Protokollen bei freiwilligen Aufnahmen für das Fürther Arbeitshaus, das Erteilen eines Züchtigungsrechts an den Inspektor Gutmann, und sein Verfahren, dass er den Unter-Offizianten (Unterbeamten) der Polizeikommission die Annahme kleiner Geschenke nachließ.
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Das Gesamtresultat der Untersuchung sei für Wurm nicht ungünstig: Er sei ein Mensch, der nur aus Eifer, viel und rasch zu wirken, einzelne positive Verfügungen umging, keiner Leidenschaft als der, dem Staate nützlich zu sein, Gehör gab, und Fehler beging, weil sein Vorgesetzter und seine Kollegen sein illegales Verfahren nicht tadelten. In ihrer Schwäche liege der Grund zu denselben. Aber sie könne kein Grund sein, den Beschuldigten von einem Posten zu „removieren“, in dem er sich Versehen schuldig machte, die durch Zurechtweisungen und kleine Geldstrafen hinlänglich gestraft werden, da sich von ihm wegen seines Diensteifers erwarten lasse, dass die Strafe den Zweck der Besserung nicht verfehlen werde. Es fehle daher an rechtlichen Gründen, auf die Dienstentlassung zu erkennen. Das Kammergericht sei deshalb gleichfalls der Meinung der Regierung von Ansbach, dass die verfügte Suspension aufzuheben, und der Beschuldigte wieder in seinen Posten einzusetzen sei. Wegen der sich erlaubten eigenmächtigen Entlassung einiger zwangsweise im Arbeitshaus zu Fürth aufgenommener Personen erkannte das Gericht auf eine Geldstrafe von 25 Reichstalern. Ernstlicher Verweis wurde ausgesprochen für die unterlassene Aufnahme von Protokollen bei freiwilligen Aufnahmen für das Fürther Arbeitshaus, das Erteilen eines Züchtigungsrechts an den Inspektor Gutmann, und sein Verfahren, dass er den Unter-Offizianten (Unterbeamten) der Polizeikommission die Annahme kleiner Geschenke nachließ.
    
Die Kriminaldeputation des Berliner Kammergerichts entschied am 3. September 1804 in seinem Gutachten (elf Personen werden genannt), die verfügte Suspendierung des Wurm aufzuheben und ihn in seine ehemalige Stelle als I. Assessor der Polizeikommission in Fürth wieder einzusetzen. Er habe jedoch die Kosten der Untersuchung zu tragen. Mit königlicher Bestätigung, Spezialbefehl von Goldbeck und Hardenberg, vom 28. Januar 1805 an die Regierung von Ansbach wurde diese in vorstehendem Sinne angewiesen. Wurm solle weder in seinem Range noch seinen Einkünften beschädigt werden. Wurm gab jedoch um seine Entlassung ein, die ihm von Hardenberg am 19. April 1805 bestätigt wurde.<ref>Christian Wurm: Aktenmäßige Geschichte …, S. 80</ref>
 
Die Kriminaldeputation des Berliner Kammergerichts entschied am 3. September 1804 in seinem Gutachten (elf Personen werden genannt), die verfügte Suspendierung des Wurm aufzuheben und ihn in seine ehemalige Stelle als I. Assessor der Polizeikommission in Fürth wieder einzusetzen. Er habe jedoch die Kosten der Untersuchung zu tragen. Mit königlicher Bestätigung, Spezialbefehl von Goldbeck und Hardenberg, vom 28. Januar 1805 an die Regierung von Ansbach wurde diese in vorstehendem Sinne angewiesen. Wurm solle weder in seinem Range noch seinen Einkünften beschädigt werden. Wurm gab jedoch um seine Entlassung ein, die ihm von Hardenberg am 19. April 1805 bestätigt wurde.<ref>Christian Wurm: Aktenmäßige Geschichte …, S. 80</ref>
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