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Daraufhin schrieb die Gutsherrschaft am 4. Dezember 1821 an das Gericht in Ansbach, dass von ihrer Seite dem nichts Wege stünde und bat um Veranlassung, die Siegel abzunehmen. Mit Schreiben vom 14. Januar 1822 meldete sich das K. B. Kreis- und Stadtgericht Ansbach und teilte der Gräfl. Pückler-Limpurg'schen Gutsherrschaft und zugleich der Witwe Buff mit, dass es zwar das Kreis- und Stadtgericht Nürnberg zur Entsiegelung und Herausgabe der Privatdokumente um Rechtshilfe gebeten habe, ''„von diesem aber die Nachricht erhalten, daß es wegen der Menge und Verworrenheit der Papiere dieses Geschäft nicht erledigen kann”.'' Im Übrigen ließ das Ansbacher Gericht erkennen, dass es nur für die Erbschaftsregulierung zuständig sei und sich in der Frage der Dokumentensortierung eigentlich nicht einmischen wolle. Sollte also die Angelegenheit zwischen Gutsherrschaft und Witwe im freien Einverständnis geklärt werden können, so würde es sofort das Kreisgericht Nürnberg zur Abnahme der angelegten Siegel veranlassen. Im herrschaftlichen Antwortschreiben wurde mitgeteilt, dass das freie Einverständnis vorliegt und das Gericht ersucht, bei der Ausscheidung der Papiere die gräflichen Bevollmächtigten, den Patrimonialrichter Neubauer und den "Amts-Actuar" Faust, hinzuzuziehen.
 
Daraufhin schrieb die Gutsherrschaft am 4. Dezember 1821 an das Gericht in Ansbach, dass von ihrer Seite dem nichts Wege stünde und bat um Veranlassung, die Siegel abzunehmen. Mit Schreiben vom 14. Januar 1822 meldete sich das K. B. Kreis- und Stadtgericht Ansbach und teilte der Gräfl. Pückler-Limpurg'schen Gutsherrschaft und zugleich der Witwe Buff mit, dass es zwar das Kreis- und Stadtgericht Nürnberg zur Entsiegelung und Herausgabe der Privatdokumente um Rechtshilfe gebeten habe, ''„von diesem aber die Nachricht erhalten, daß es wegen der Menge und Verworrenheit der Papiere dieses Geschäft nicht erledigen kann”.'' Im Übrigen ließ das Ansbacher Gericht erkennen, dass es nur für die Erbschaftsregulierung zuständig sei und sich in der Frage der Dokumentensortierung eigentlich nicht einmischen wolle. Sollte also die Angelegenheit zwischen Gutsherrschaft und Witwe im freien Einverständnis geklärt werden können, so würde es sofort das Kreisgericht Nürnberg zur Abnahme der angelegten Siegel veranlassen. Im herrschaftlichen Antwortschreiben wurde mitgeteilt, dass das freie Einverständnis vorliegt und das Gericht ersucht, bei der Ausscheidung der Papiere die gräflichen Bevollmächtigten, den Patrimonialrichter Neubauer und den "Amts-Actuar" Faust, hinzuzuziehen.
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Schließlich bestimmte das K. B.  Kreis- und Stadtgericht Nürnberg mit Verfügung vom 23. März 1822, dass der Termin der Siegelabnahme ''„auf den 30. l. m. Nachmittags 2 Uhr anberaumt”'' wird. Am Ortstermin nahm neben den Gerichtsvertretern und den gräflichen Bevollmächtigten Neubauer und Faust, der Anwalt der Witwe Buff - der Fürther Rat und Advokat Dr. [[Friedrich Bernhard Toussaint|Toussaint]] - teil, der auch das Protokoll vom 30. März aufnahm. Mehr als die Übergabe der Gerichtsstube an das Patrimonialgericht fand nicht statt, dieses versiegelte den Raum unter Gegenwart des Buff'schen Anwalts bis auf weiteres erneut. Auf Verabredung fand endlich am 2. April zwischen dem bisherigen Patrimonialgericht (Neubauer, Faust) und dem Anwalt Dr. Toussaint die sorgfältige Durchsicht, Prüfung und Trennung der privaten und amtlichen Akten und Gegenstände statt. Die Amtsakten und im Depositenschrank vorgefundene Gelder übernahm "Actuar" Faust „''zur demnächstigen Aushändigung an den [bereits] ernannten Herrn Patrimonial Richter [[Johann Leonhard Bandel|Bandel]]”''.
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Zu den "Buffis. Relicten", die sofort übergeben wurden, gehörten die Privatpapiere ''„nebst der eigenen Bibliothek, den weißen doppelten Kleiderschrank, dem entleerten und genau durchsuchten eichenen Schreibtisch mit Aufsatz, dann Tisch, Sessel, Stuhl, zwei Vorhängen, den eigenthümlich ansprüchigen vielen Vorleg-Schlössern, vielen Schlüsseln, und einer beschlagenen nußbaumenen Chatoulle mit anerkannten Buffischen Famillen Skripturen und Urkunden, resp. zur Curatel des Enkels gehörig”''.
    
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