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Von Amts wegen wird hiermit allen dahiesigen Hausbesitzern wiederholt und zum letztenmal angedeutet: Keinen Fremden ohne Anzeige bey der Obrigkeit zu beherbergen, noch weniger aber einen Fremden in die Miethe, oder Haus-Bestand aufzunehmen, ohne vorhero bey ermeldetem Amt die Anzeige gemacht, und nach erfolgter Prüfung seiner mitgebrachten Zeugnisse, und übriger Umstände, die Erlaubnis dazu erhalten zu haben; bei Vermeidung empfindlicher Strafe.
 
Von Amts wegen wird hiermit allen dahiesigen Hausbesitzern wiederholt und zum letztenmal angedeutet: Keinen Fremden ohne Anzeige bey der Obrigkeit zu beherbergen, noch weniger aber einen Fremden in die Miethe, oder Haus-Bestand aufzunehmen, ohne vorhero bey ermeldetem Amt die Anzeige gemacht, und nach erfolgter Prüfung seiner mitgebrachten Zeugnisse, und übriger Umstände, die Erlaubnis dazu erhalten zu haben; bei Vermeidung empfindlicher Strafe.
 
Fürth, den 3ten Febr. 1797; Königl. Preuß. Glaitsamt.
 
Fürth, den 3ten Febr. 1797; Königl. Preuß. Glaitsamt.
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B.
 
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Aus dem Königl. Glaitsamte Fürth am 9ten Febr. 1797:
 
Aus dem Königl. Glaitsamte Fürth am 9ten Febr. 1797:
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