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Die geforderten Nachweise legte Zink am 12. September bei der Polizeikommission vor. Als Vermögensnachweis übergab er ein Amtsprotokoll des Burgfarrnbacher Patrimonialrichters [[Christoph Ludwig Wilhelm Buff|Buff]] vom 10. September 1805, worin nun von 361 f. 47 Xr. (Kreuzer) mütterliches Vermögen, 250 f. Erspartes und 200 f. Unterstützung durch seinen Vater auf Rechnung seines künftigen Erbteils, in Summe von 811 f. 47 Xr. die Rede ist. Nach Abzug der Reluitionsgelder (100 preuß. rthl. = 175 f.)<ref>1 preuß. Doppeltaler = 3 ½ süddeutsche Gulden, siehe [[wikipedia:Taler|Taler]]</ref> verblieb demnach der ausreichende Betrag von  636 f. 47 Xr.  
 
Die geforderten Nachweise legte Zink am 12. September bei der Polizeikommission vor. Als Vermögensnachweis übergab er ein Amtsprotokoll des Burgfarrnbacher Patrimonialrichters [[Christoph Ludwig Wilhelm Buff|Buff]] vom 10. September 1805, worin nun von 361 f. 47 Xr. (Kreuzer) mütterliches Vermögen, 250 f. Erspartes und 200 f. Unterstützung durch seinen Vater auf Rechnung seines künftigen Erbteils, in Summe von 811 f. 47 Xr. die Rede ist. Nach Abzug der Reluitionsgelder (100 preuß. rthl. = 175 f.)<ref>1 preuß. Doppeltaler = 3 ½ süddeutsche Gulden, siehe [[wikipedia:Taler|Taler]]</ref> verblieb demnach der ausreichende Betrag von  636 f. 47 Xr.  
 
Einen förmlichen Abschied vom Militärdienst konnte er noch nicht beibringen, beteuerte aber auf Nachsuchen bei der Kantonbehörde die Versicherung erhalten zu haben, diesen zu erhalten, wenn  ihm die Polizeikommission ein Attest über die Meisteraufnahme ausstelle. Weiter lieferte er die Wanderbescheinigung von 1798 der Stadt Haid in Böhmen ab und reichte schließlich noch eine Bescheinigung des kgl. preuß. Bauinspektors Keim zu Schwabach vom 9. September ein, dass gemäß Vorschrift der Kriegs- und Domainenkammer erst nach gefertigtem Meisterstück das Examinationattest erteilt werden kann.
 
Einen förmlichen Abschied vom Militärdienst konnte er noch nicht beibringen, beteuerte aber auf Nachsuchen bei der Kantonbehörde die Versicherung erhalten zu haben, diesen zu erhalten, wenn  ihm die Polizeikommission ein Attest über die Meisteraufnahme ausstelle. Weiter lieferte er die Wanderbescheinigung von 1798 der Stadt Haid in Böhmen ab und reichte schließlich noch eine Bescheinigung des kgl. preuß. Bauinspektors Keim zu Schwabach vom 9. September ein, dass gemäß Vorschrift der Kriegs- und Domainenkammer erst nach gefertigtem Meisterstück das Examinationattest erteilt werden kann.
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Die Fürther Polizeikommission (Polizeidirektor Russ, Polizeiassesor Koerner) verfügte am 19. September 1805, dass der Gernmeister Zink ''„mehr als hinlänglich die Qualification zum Meister Recht nachgewiesen“'' habe und ihn nach zuvor bestandenem Meisterstück als Meister aufnehmen wird. Sollten sich aber die vier Maurermeister weiter gegen diese Aufnahme stellen, ''„so wird ihnen zur Ergreifung des Recurses an die K. Kammer ein Termin von 8 Tagen gesezt.“'' Dem Gesellen Zink wurde aufgegeben, sein Niederlassungsattest der Kantonskommission beizubringen, wozu er auch eine Abschrift des Dekrets erhielt.
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Also legten die Maurermeister Biller, Kopp, Jäger und Schmidt Rekurs vom 26. September ein und verlangten die Abweisung des Meisterrechtsgesuchs des Maurergesellen Johann Georg Zink; neben den Widerspruchsführern unterschrieben noch die Meister Hoffmann, [[Johann Weithaas|Weithaas]], [[Johann Nikolaus Wunderlich|Wunderlich]] und Roth. Am nächsten Tag zeigten sie den an die Kriegs- und Domainenkammer zu Ansbach abgesandten Rekurs mit Postschein der Kaiserl. Reichspost-Expedition (Unterschrift [[Johann Philipp Engelhardt|P. Engelhardt]]) an. Daraufhin forderte die Ansbacher Kammer (Unterschriften Schegk, Kracker) am 30. September von der Polizeikommission einen Bericht binnen 14 Tagen an. Mit gleichem Datum teilte das Königl. Kreisdirektorium zu Schwabach, Unterschrift [[wikipedia:Johann Jakob Cella|Cella]], mit, dass bei der jüngst stattgefundenen 1805er Kanton-Revision der Abschied des Kantonisten Zink zwar bewilligt, aber – weil vor Abgang der Kommission das Attest nicht beigebracht wurde – der Regimentsabschied nicht ausgefertigt wurde.
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Die Fürther Polizeikommission berichtete erst am 6. November nach Ansbach. Unter anderem führten Koerner und Russ aus: ''„Bei der bekannten Geschiklichkeit des Ambientes […] wurde beschlossen, nicht ferner mehr auf den Meisterspruch der Maurermeister Biller und Consortes zu hören, sondern den Gernmeister anzunehmen. […] Es wäre wirklich hart, wenn um 4 Maurermeister willen, worunter ein paar Söhne, welche nur dem Nahmen nach Meister sind, dem Orte und uns es verwehrt seyn sollte, einen wohlhabenden und geschikten Bürger anzunehmen.“'' Die königlich preußische Kriegs- und Domainenkammer wies mit Resolution vom 15. November 1805 die Beschwerde der Fürther Maurermeister Kopp et. Cons. aus vier Gründen ab: 1. die Meister sind nicht überbesetzt, 2. ist keine bestimmte Meisterzahl festgesetzt, 3. bei der Aufnahme fremder Gesellen kann niemals auf erst künftig sich meldende Anwärter Rücksicht genommen werden und 4. hat Zink den größten Teil der gewöhnlichen Wanderzeit nachgewiesen, obgleich die Zunftartikel sie gar nicht fordern. Die Kammer ordnete an: Dem Maurergesellen Zink kann, wenn ''„er das Meisterstük gehoerig fertiget und ein gutes Examinations Attest beibringt“'', die Meisteraufnahme nicht verwehrt werden.
    
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