Änderungen

9 Bytes hinzugefügt ,  12:18, 14. Mär. 2023
keine Bearbeitungszusammenfassung
Zeile 150: Zeile 150:  
Stadtarchiv Fürth, Akte Fach 146 Nr. 1; Akte Fach 144 Nr. 1 (Verwaltungsrat).
 
Stadtarchiv Fürth, Akte Fach 146 Nr. 1; Akte Fach 144 Nr. 1 (Verwaltungsrat).
   −
Über die Leitung der Fürther Verwaltung durch den Polizeikommissär Eberhard Faber konnte aus der Wochenzeitschrift Fürther Anzeiger und Intelligenzblatt der Stadt Fürth bis 1818 folgendes entnommen werden:
+
==Über die Leitung der Fürther Verwaltung durch den Polizeikommissär Eberhard Faber==
 +
Dazu konnte aus der Wochenzeitschrift Fürther Anzeiger und Intelligenzblatt der Stadt Fürth bis 1818 folgendes entnommen werden:
 
Die amtlichen Bekanntmachungen erließ das „Königlich Baierische Polizei-Commissariat – Faber“. Ging es um gemeindliche Angelegenheiten mit Bezug auf Gemeindevermögen und Einnahmen, die der Gemeinde zustanden sowie um die Lokal-Wohltätigkeitskasse und Almosen für die Armen, war die „Kommunal-Administration“ ab Oktober 1810 und die Magistratsrats-Mitglieder zuständig und von Faber einzubinden. Auch die städtische Landwehr hatte mit Faber zusammenzuarbeiten. Waffenübungen führte diese auf dem gemeindlichen Schießplatz durch. Faber verbot z.B. im April 1817 die dortige Ablagerung von Bauhölzern und dergleichen, da der Schießplatz sowohl zum öffentlichen Spaziergang für das ganze Publikum also auch zur Waffenübung für die städtische Landwehr bestimmt ist. Das Kommando des Landwehr-Regiments hatte der Oberst und Kommandant Schönwald.
 
Die amtlichen Bekanntmachungen erließ das „Königlich Baierische Polizei-Commissariat – Faber“. Ging es um gemeindliche Angelegenheiten mit Bezug auf Gemeindevermögen und Einnahmen, die der Gemeinde zustanden sowie um die Lokal-Wohltätigkeitskasse und Almosen für die Armen, war die „Kommunal-Administration“ ab Oktober 1810 und die Magistratsrats-Mitglieder zuständig und von Faber einzubinden. Auch die städtische Landwehr hatte mit Faber zusammenzuarbeiten. Waffenübungen führte diese auf dem gemeindlichen Schießplatz durch. Faber verbot z.B. im April 1817 die dortige Ablagerung von Bauhölzern und dergleichen, da der Schießplatz sowohl zum öffentlichen Spaziergang für das ganze Publikum also auch zur Waffenübung für die städtische Landwehr bestimmt ist. Das Kommando des Landwehr-Regiments hatte der Oberst und Kommandant Schönwald.
 
Ein Armenpflegschaftsrat und ein Lokal-Wohlfahrts-Ausschuss kümmerten sich um Versorgung der armen Bevölkerung, natürlich auch in Zusammenarbeit mit dem Polizeikommissär Faber. Wenn die königliche Regierung des Rezatkreises in Ansbach „zum Besten der ärmeren Einwohner“ aus den Speichern Korn und Dinkel für die Brotverbackung zur Verfügung stellte, dann war dies „ein rührender Beweis der landesväterlichen Fürsorge“ (s. Amtliche Bekanntmachung vom 9.6.1917 im Intelligenzblatt Nr. 24 vom 9.6.1817). Auch aus dem Lokal-Notmagazin wurde Korn abgegeben. Die Melbermeister erklärten sich bereit, auf die Dauer der steigenden Teuerung gutes reines Mehl verbilligt liefern zu wollen. Der Mehlbedarf für das Hausbrot könne somit in größerer oder kleinerer Quantität bezogen werden (Intelligenzblatt Nr. 25 vom 16.6.1817 – Amtliche Bekanntmachung von Faber). Der Zentner Roggenmehl wurde um den Magazinpreis von 23 Gulden von den Melbern abgegeben, aber nur auf eine polizeiliche Anweisung.
 
Ein Armenpflegschaftsrat und ein Lokal-Wohlfahrts-Ausschuss kümmerten sich um Versorgung der armen Bevölkerung, natürlich auch in Zusammenarbeit mit dem Polizeikommissär Faber. Wenn die königliche Regierung des Rezatkreises in Ansbach „zum Besten der ärmeren Einwohner“ aus den Speichern Korn und Dinkel für die Brotverbackung zur Verfügung stellte, dann war dies „ein rührender Beweis der landesväterlichen Fürsorge“ (s. Amtliche Bekanntmachung vom 9.6.1917 im Intelligenzblatt Nr. 24 vom 9.6.1817). Auch aus dem Lokal-Notmagazin wurde Korn abgegeben. Die Melbermeister erklärten sich bereit, auf die Dauer der steigenden Teuerung gutes reines Mehl verbilligt liefern zu wollen. Der Mehlbedarf für das Hausbrot könne somit in größerer oder kleinerer Quantität bezogen werden (Intelligenzblatt Nr. 25 vom 16.6.1817 – Amtliche Bekanntmachung von Faber). Der Zentner Roggenmehl wurde um den Magazinpreis von 23 Gulden von den Melbern abgegeben, aber nur auf eine polizeiliche Anweisung.
791

Bearbeitungen