Stadtheimatpfleger: Unterschied zwischen den Versionen

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==Rechtsverhältnis==
==Rechtsverhältnis==
In Bayern ist die rechtliche Grundlage für Heimatpfleger die gemeinsame Bekanntmachung Nr. IV/2-7/92079 und Nr. I B 1-3003-1/I vom Staatsministerium für Unterricht und Kultus und des Staatsministeriums des Innern vom 17. Februar 1981.
In Bayern ist die rechtliche Grundlage für Heimatpfleger die "Gemeinsame Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Unterricht und Kultus und des Bayerischen Staatsministeriums des Innern vom 17.2.1981 Nr. IV/2-7/92079 und Nr. I B-3003-
1/1 (MABl Nr. 5 S. 97) geändert am 1.8.1986 Nr. IV/2a-K 4731-7/8 11 32 und Nr. I B 1-3003-1/1 (MABl Nr. 16 S. 348 ff. - KMBl 1 Nr. 17 S. 334)" ([http://www.heimat-bayern.de/uploads/739f21af5a6ba0a06245a393bbc6029c.pdf PDF]).
 
Der Arbeitsschwerpunkt der Heimatpfleger liegt in der Praxis im Denkmalschutz. Im Bayerischen Denkmalschutzgesetz (DSchG) ist hierzu in Artikel 13 verankert: „Die Heimatpfleger beraten und unterstützen die Denkmalschutzbehörden und das Landesamt für Denkmalpflege in den Fragen der Denkmalpflege und des Denkmalschutzes. Ihnen ist durch die Denkmalschutzbehörden in den ihren Aufgabenbereich betreffenden Fällen rechtzeitig Gelegenheit zur Äußerung zu geben.“ <ref>[http://www.blfd.bayern.de/medien/dsg.pdf Bayerisches Denkmalschutzgesetz (DSchG)] (PDF; 143&nbsp;kB)</ref>
Der Arbeitsschwerpunkt der Heimatpfleger liegt in der Praxis im Denkmalschutz. Im Bayerischen Denkmalschutzgesetz (DSchG) ist hierzu in Artikel 13 verankert: „Die Heimatpfleger beraten und unterstützen die Denkmalschutzbehörden und das Landesamt für Denkmalpflege in den Fragen der Denkmalpflege und des Denkmalschutzes. Ihnen ist durch die Denkmalschutzbehörden in den ihren Aufgabenbereich betreffenden Fällen rechtzeitig Gelegenheit zur Äußerung zu geben.“ <ref>[http://www.blfd.bayern.de/medien/dsg.pdf Bayerisches Denkmalschutzgesetz (DSchG)] (PDF; 143&nbsp;kB)</ref>



Version vom 29. April 2014, 14:27 Uhr

Stadtheimatpfleger sind Bürger, die sich ehrenamtlich für die Heimatpflege einsetzen.

Aktuelles

Entsprechend der Änderung der "Satzung über die Rechtsverhältnisse der Heimatpfleger der Stadt Fürth" am 5. Dezember 2012 (siehe unten) wurde die Stelle des Heimatpflegers in der Stadtzeitung vom 9. April 2014 neu ausgeschrieben.[1]

Rechtsverhältnis

In Bayern ist die rechtliche Grundlage für Heimatpfleger die "Gemeinsame Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Unterricht und Kultus und des Bayerischen Staatsministeriums des Innern vom 17.2.1981 Nr. IV/2-7/92079 und Nr. I B-3003- 1/1 (MABl Nr. 5 S. 97) geändert am 1.8.1986 Nr. IV/2a-K 4731-7/8 11 32 und Nr. I B 1-3003-1/1 (MABl Nr. 16 S. 348 ff. - KMBl 1 Nr. 17 S. 334)" (PDF).

Der Arbeitsschwerpunkt der Heimatpfleger liegt in der Praxis im Denkmalschutz. Im Bayerischen Denkmalschutzgesetz (DSchG) ist hierzu in Artikel 13 verankert: „Die Heimatpfleger beraten und unterstützen die Denkmalschutzbehörden und das Landesamt für Denkmalpflege in den Fragen der Denkmalpflege und des Denkmalschutzes. Ihnen ist durch die Denkmalschutzbehörden in den ihren Aufgabenbereich betreffenden Fällen rechtzeitig Gelegenheit zur Äußerung zu geben.“ [2]

Offensichtlich vor dem Hintergrund der Auseinandersetzungen um die Neue Mitte erließ der Stadtrat Fürth im Dezember 2012 eine neue Satzung, mit der die Amtszeit des Heimatpflegers auf eine Wahlperiode begrenzt wird.[3] Eine Wiederbestellung des Amtsinhabers ist jedoch möglich.

Satzung der Stadt Fürth

Die neue Satzung vom 5. Dezember 2012 - veröffentlicht im Amtsblatt vom 19. Dezember 2012 - beinhaltet unter anderem folgende Regelungen:

§ 1 Bestellung
(1) Die Stadt Fürth bestellt einen Stadtheimatpfleger/eine Stadtheimatpflegerin und eine Stellvertretung. Der Heimatpfleger/die Heimatpflegerin und die Stellvertretung sollen Personen sein, die auf Grund ihrer Heimatverbundenheit, ihrer Orts- und Fachkenntnisse sowie ihrer Arbeitskraft für dieses Amt geeignet sind.
(2) Die Heimatpfleger werden für die Dauer einer Amtsperiode des Stadtrats durch Beschluss bestellt. Die Bestellung erfolgt spätestens in der zweiten auf die konstituierende Sitzung folgenden ordentlichen Stadtratssitzung. Die Amtsinhaber bleiben bis zur Neu- oder Wiederbestellung im Amt.
(3) Folgende Stellen sind rechtzeitig vor jeder Neubestellung zu hören und von der erfolgten Bestellung zu benachrichtigen:
a) die Regierung
b) der Bezirksheimatpfleger
c) das Bayerische Landesamt für Denkmalpflege
d) der Bayerische Landesverein für Heimatpflege.
(4) Der Stadtrat kann den Heimatplflger/die Heimatpflegerin durch Beschluss abberufen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn der Heimatpfleger/die Heimatpflegerin
a) die Pflichten aus dem Ehrenamt gröblich verletzt oder sich als unwürdig erweisen hat,
b) die Tätigkeit nicht mehr ordnungsgemäß ausüben kann (Art. 86. Bayer. Verwaltungsverfahrensgesetz).
Der Heimatpfleger/die Heimatpflegerin kann das Amt niederlegen, wen ein wichtiger Grund vorliegt (Art. 19 Abs. 4 Gemeindeordnung)
(5) Der Stadtrat bestellt spätestens in der zweiten auf die Abberufung oder die Amtsniederlegung folgenden Stadtratssitzung einen neuen Heimatpfleger/eine neue Heimatpflegerin. Abs. 3 gilt entsprechend. In Fällen persönlicher Beteiligung gilt Art. 49 Abs. 1 Gemeindeordnung entsprechend.
(6) Für die Stellvertretung gelen Abs. 4 und 5 entsprechend.
(7) Der Heimatpfleger/die Heimatpflegerin und die Stellvertretung erhalten eine Urkunde über die Bestllung und einen Dienstausweis. Diesen sollen sie bei ihrer amtlichen Tätigkeit bei sich führen.
§ 2 Rechtsstellung
(1) Der Heimatpfleger/die Heimatpflegerin und die Stellvertretung sind ehrenamtlich tätig (Art. 20 a Gemeindeordnung). Sie führen die amtliche Bezeichnung „Stadtheimatpfleger“/“Stadtheimatpflegerin“ bzw. „Stellvertretender Stadtheimatpfleger“/“Stellvertretende Stadtheimatpflegerin“. Sie nehmen öffentliche Aufgaben wahr und fungieren als Träger öffentlicher Belange für ihren Aufgabenbereich.
(2) Die Heimatpfleger erhalten alljährlich Gelegenheit, dem Stadtrat über ihre Tätigkeit und ihre Absichten zu berichten und ihm ihre Anliegen vorzutragen. Die Heimatpfleger nehmen an den Sitzungen des Bau- und Werkausschusses und des Baukunstbeirats ohne Stimmrecht teil. Über die Erteilung des Wortes entscheidet das jeweilige Gremium durch Beschluss. Teilnahme und Wortbeiträge der Heimatpfleger sind im jeweiligen Sitzungsprotokoll zu dokumentieren.
(3) Die Heimatpfleger und die Stellvertretung haben auch nach Beendigung ihrer Amtszeit über die ihnen bei ihrer Tätigkeit bekannt gewordenen Angelegenheiten Verschwiegenheit zu bewahren, soweit sie nicht offenkundig sind oder ihrer Bedeutung nach keiner Geheimhaltung bedürfen.
§ 3 Entschädigung
(1) Die Stadt Fürth gewährt dem Heimatpfleger/der Heimatpflegerin eine pauschale Aufwandsentschädigung in Höhe von monatlich 327,-- Euro. Die Aufwandsentschädigung steigt in dem Umfange und zu dem Zeitpunkt wie die Grundgehälter der Beamten bei der Stadt Fürth linear erhöht werden (durchschnittliche Erhöhung der Bezüge). Damit ist der Zeit-, Arbeits- und Sachaufwand abgegolten
(2) Die notwendigen Kosten für Dienstfahrten und Dienstreisen werden auf Anforderung entsprechend den einschlägigen Rechtsvorschriften und städtischen Richtlinien erstattet, wobei ein prüfbarer Nachweis vorzulegen ist.
(3) Bei im Laufe eines Monats eintretender oder endender Verhinderung des Stadtheimatpflegers/der Stadtheimatpflegerin wrid die Entschädigung nach Absatz 1 für den ganzen Monat gezahlt.
Die Stellvertretung erhält für Vertretungszeiten die anteilige Entschädigung nach jeweiliger Anforderung und Abrechnung. Verhinderungs- bzw. Vertretungsfällle sowie deren Ende sind dem Stadtarchiv umgehend schriftlich anzuzeigen.
§ 4 Aufgaben
Den Aufgabenbereich regelt eine vom Stadtrat Fürth erlassene Dienstanweisung.
§ 5 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Diese Satzung tritt am auf die Bekanntmachung folgenden Monatsersten in Kraft. Zugleich tritt die Satzung über die Rechtsverhältnisse der Heimatpfleger der Stadt vom 13. November 1985 (Amtsblatt Nr. 45 vom 13.11.1985) außer Kraft. Vorstehende Satzung wurde am 28. November 2012 vom Stadtrat beschlossen. Sie wird hiermit ausgefertigt und bekannt gemacht. Fürth, 05. Dezember 2012, Dr. Thomas Jung, Oberbürgermeister.

Die Schlussbestimmung (§ 5) ist nicht ganz richtig, da erstens die Satzung in der Stadtratssitzung vom 21. November 2012 beschlossen wurde (nicht am 28.) und zweitens die Satzung schon 2003/2004 geändert worden war.

Dienstanweisung für die Heimatpfleger der Stadt Fürth

Die Dienstanweisung vom 1. Januar 1986 - geändert am 5. Dezember 2012 - beinhaltet folgende Bestimmungen:

1. Aufgaben der Heimatpfleger
1.1. Die Heimatpfleger (Stadtheimatpfleger und dessen Stellvertreter) beraten und unterstützen die Stadt Fürth in ihren Dienststellen, die Regierung, den Bezirksheimatpfleger und das Landesamt für Denkmalpflege, auf deren Wunsch auch andere Behörden, sonstige Verwaltungsträger, Schulen, Kirchen, sonstige Organisationen und Einzelpersonen in Fragen der Heimatpflege, Die Heimatpfleger haben nach Art. 13 des Bayerischen Denkmalschutzgesetzes die Aufgabe, die Denkmalschutzbehörden und das Landesamt für Denkmalpflege in den Fragen der Denkmalpflege und des Denkmalschutzes zu beraten und zu unterstützen. Ihnen ist durch die Denkmalschutzbehörden in den ihren Aufgabenbereich betreffenden Fällten rechtzeitig Gelegenheit zur Äußerung zu geben.“
1.2 Im Rahmen ihrer Aufgaben nach Nr. 1.1 haben die Heimatpfleger insbesondere
1.2.1 auf stete Zusammenarbeit mit der Stadt Fürth bedacht zu sein;
1.2.2 soweit erforderlich, mit sonstigen Behörden. Verwaltungsträgern, Kirchen, sonstigen Organisationen und Personen, deren Wirkung für die Heimatforschung und Heimatpflege von Bedeutung ist, zusammenzuarbeiten;
1.2.1 Behörden und sonstige Verwaltungsträger beim Erlass und Vollzug von Rechts- und Verwaltungsvorschriften sowie bei sonstigen Überlegungen. Planungen und Maßnahmen zu beraten, soweit Belange der Heimatpflege berührt sind;
1.2.2 an der Erfassung, Erforschung, Beobachtung , Erhaltung, Sicherung und Pflege von Gegenständen und Werten der Heimatpfleger sowie an der Vertiefung des Heimatbewusstseins und des heimatkundlichen Wissens mitzuwirken, ebenso an der Betreuung von Heimatmuseen und heimatkundlichen Sammlungen;
1.2.3 die Aufnahme von Baudenkmälern und Bodendenkmälern in die Denkmalliste zu prüfen und gegenüber dem Bayerischen Landesamt für Denkmalpflege anzuregen (Art. 2 Abs. 1 Satz 3 BayDSchG).
1.3 Zu den Tätigkeiten der Behörden und sonstigen Verwaltungsträger im Sinne von Nr. 1.2.3 gehören insbesondere:
1.3.1 die Aufstellung von Regionalplänen und Bauleitplänen;
1.3.2 die Vorbereitung,m Feststellung und Durchführung von Sanierungen;
1.3.4 Entscheidung über die Errichtung, Aufstellung,Anbringung und Änderung von Werbeanlagen, soweit sie wesentlich Einfluss auf das Stadtbild haben.
1.3.5 Erlass und Genehmigung von örtlichen Bauvorschriften gem. Art. 81 der Bayerischen Bauordnung und von Satzungen mit entsprechenden Inhalt;
1.3.6 wasser-, wege- und verkehrsrechtliche Planfeststellungen, Plangenehmigungen, Erlaubnis- und Gestattungsverfahren oder, wo sie nicht stattfinden, entsprechende Planungen;
1.3.7 sonstige Entscheidungen im Vollzug des Denkmalschutzgesetzes;
1.3.8 Neu-und Umbenennung von Gemeinden, Gemeindeteilen und Straßen.
1.3.9 Mitwirkung bei der Fassadenprämierung und bei Zuschüssen zur Renovierungen von unter Denkmalschutz stehenden Häusern.
1.4. Zu den Gegenständen und Werten der Heimatpflege in Sinne von Nr. 1.2.4 gehören insbesondere
1.4.1 Bau-, Natur- und Bodendenkmäler und andere Bodenaltertümer, sonstige Erzeugnisse der Kunst, der Volkskunst und des Handwerks, soweit sie in letzterem Falle von geschichtlichem oder volkskundlichen Wert sind, und sonstige bewegliche Denkmäler, unabhängig von ihrer Eintragung in die Denkmalliste.
1.4.2 Mundart und bodenständiges Brauchtum (Tracht, Volkslied, Volksmusik, Volkstanz, Volksschauspiel).
2. Zusammenarbeit mit den Heimatpflegern
2.1 Die Stadt Fürth beteiligt die Heimatpfleger rechtzeitig in allen die Heimatpflege berührende Fragen.
2.2 Die hierfür in Betracht kommenden Sachgebiete der Stadt Fürth haben insbesondere
2.2.1 von sich aus die Zusammenarbeit mit den Heimatpflegern zu suchen und laufend aufrechtzuerhalten;
2.2.2 in den in Nr. 1.2.3 genannten Fällen die Heimatpfleger zu beteiligen, bevor eine Entscheidung oder sonstige Maßnahme nach außen hin getroffen, zugesagt oder in Aussicht gestellt oder intern beschlossen ist, Den Heimatpflegern sind hierbei die Auskünfte zu erteilen und die Unteralgen zugänglich zu machen, die zu ihrer vollständigen Unterrichtung über die zu beurteilenden Fragen notwendig und sachdienlich sind. Bei Zuleitung der Unterlagen an die Heimatpfleger kann eine angemessene Frist zur Äußerung gesetzt werden;
2.2.3 den Heimatpflegern bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben gegen über Dritten Schutz und Unterstützung zu gewähren oder zu erwirken.
2.3 Die Heimatpfleger sind von Benutzungsgebühren im Stadtarchiv und im Baureferat (z.B. historische Bauakten, Kartenwerke der Vermessung) freigestellt, soweit die Benutzung im Rahmen des Ehrenamtes erfolgt.
2.4 Heimatpflege sind im Rahmen der bestehenden Kommunalen Haftpflichtversicherung haftpflichtversichert. Unfallversicherungsschutz für dienstliche Tätigkeiten besteht im Rahmen der gesetzlichen Unfallversicherung für ehrenamtlich Tätige (§ 2 Abs. 1 Nr. 10 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch - SGB VIII).
3. Sonstiges
Im Übrigen gilt die Satzung über die Rechtsverhältnisse der Heimatpfleger der Stadt Fürth vom 13.11.85 in der jeweilig aktuellen Fassung.*
4. Inkrafttreten
Diese Dienstanweisung tritt am 1.1.1986 in Kraft.**
Fürth, Stadt Fürth
* Jetzt: Satzung vom 05.12.2012, Stadtzeitung vom 19.12.2012; ** bezieht sich auf ursprüngliche Fassung.

Arten von Heimatpflegern

Es gibt hauptamtliche Bezirksheimatpfleger und ehrenamtliche Kreisheimatpfleger, Stadt- oder Ortsheimatpfleger. Bezirksheimatpflegerin in Mittelfranken ist derzeit Dr. Andrea Kluxen (Weblink). Dachorganisation der ehrenamtlichen Heimatpfleger ist der Bayerische Landesverein für Heimatpflege (Weblink).

Stadtheimatpfleger der Stadt Fürth

Die Stadt Fürth bestellt einen ehrenamtlichen Stadtheimatpfleger, dessen Aufgabe - unter den gegebenen Bedingungen in Fürth - vor allem im Kampf für den Erhalt der historischen Bausubstanz und der Vermittlung einer behutsamen Sanierung und Neugestaltung liegt.

Stellvertretender Heimatpfleger ist seit 1984 Dr. Walter Fischer.

Liste

Dies ist eine Liste von Persönlichkeiten, die sich in der Stadt Fürth als „Stadtheimatpfleger“ hervorgetan haben:

PersonGeburtstagGeburtsjahrGeburtsortBerufTodestagTodesjahrTodesortBild
Emil Ammon1. Februar1921FürthStadtheimatpfleger
Stadtarchivar
2. Juni2001FürthEmil Ammon.jpg
Karin Jungkunz23. November1957FürthStadtheimatpfleger
Diplom-Verwaltungswirt (FH)
Stadtführerin
Karin Jungkunz 2022.jpg
Alexander Mayer24. März1960FürthStadtheimatpfleger
Musiker
Politiker
Historiker
Publizist
Alexander Philipp Mayer.jpg
Barbara Ohm1944Stadtheimatpfleger
Autor
Historiker
Barbara Ohm 2020.jpg
Eduard Rühl6. April1892IngolstadtStadtheimatpfleger
Autor
Studienrat
5. März1957ErlangenEduard Rühl 1935.jpg
Adolf Schwammberger17. September1905NürnbergBerufsmäßiger Stadtrat
Stadtheimatpfleger
Historiker
Stadtarchivar
15. Juli1975FürthSchwammberger Adolf 1942.jpg
Dagmar Solomon1926Stadtheimatpfleger
Kunsthistoriker
2. Juni2023FürthOBJ7283306 1.jpg


Literatur

  • Alexander Mayer, Stadtheimatpfleger und Barbara Ohm, ehemalige Stadtheimatpflegerin der Stadt Fürth. In: Ralph Stenzel: Heimatschutz im Internet, Dienstag, 14. Februar 2006 - zonebattler

Siehe auch

Weblinks

  • Dr. Alexander Mayer, Stadtheimatpfleger Fürth - im Netz
  • Heimatpfleger in Franken - Franken-Wiki

Einzelnachweise

  1. Stadtzeitung Nr. 7 vom 9. April 2014, S. 2 PDF; Rundbrief des Stadtheimatpflegers Nr 83, S. 3 f. PDF
  2. Bayerisches Denkmalschutzgesetz (DSchG) (PDF; 143 kB)
  3. Rundbrief des Stadtheimatpflegers Nr. 83, S. 3 f. PDF