Stadtheimatpfleger
Stadtheimatpfleger sind Bürger, die sich ehrenamtlich für die Heimatpflege einsetzen.
Rechtsverhältnis
In Bayern ist die rechtliche Grundlage für Heimatpfleger die gemeinsame Bekanntmachung Nr. IV/2-7/92079 und Nr. I B 1-3003-1/I vom Staatsministerium für Unterricht und Kultus und des Staatsministeriums des Innern vom 17. Februar 1981. Der Arbeitsschwerpunkt der Heimatpfleger liegt in der Praxis im Denkmalschutz. Im Bayerischen Denkmalschutzgesetz (DSchG) ist hierzu in Artikel 13 verankert: „Die Heimatpfleger beraten und unterstützen die Denkmalschutzbehörden und das Landesamt für Denkmalpflege in den Fragen der Denkmalpflege und des Denkmalschutzes. Ihnen ist durch die Denkmalschutzbehörden in den ihren Aufgabenbereich betreffenden Fällen rechtzeitig Gelegenheit zur Äußerung zu geben.“ [1]
Offensichtlich vor dem Hintergrund der Auseinandersetzungen um die Neue Mitte erließ der Stadtrat Fürth eine neue Satzung, mit der die Amtszeit des Heimatpflegers auf eine Wahlperiode begrenzt wird.
Satzung der Stadt Fürth
Die neue Satzung vom 5. Dezember 2012 - veröffentlicht im Amtsblatt vom 19. Dezember 2012 - beinhaltet unter anderem folgende Regelungen:
- § 1 Bestellung
- (1) Die Stadt Fürth bestellt einen Stadtheimatpfleger/eine Stadtheimatpflegerin und eine Stellvertretung. Der Heimatpfleger/die Heimatpflegerin und die Stellvertretung sollen Personen sein, die auf Grund ihrer Heimatverbundenheit, ihrer Orts- und Fachkenntnisse sowie ihrer Arbeitskraft für dieses Amt geeignet sind.
- (2) Die Heimatpfleger werden für die Dauer einer Amtsperiode des Stadtrats durch Beschluss bestellt. Die Bestellung erfolgt spätestens in der zweiten auf die konstituierende Sitzung folgenden ordentlichen Stadtratssitzung. Die Amtsinhaber bleiben bis zur Neu- oder Wiederbestellung im Amt.
- (3) Folgende Stellen sind rechtzeitig vor jeder Neubestellung zu hören und von der erfolgten Bestellung zu benachrichtigen:
- a) die Regierung
- b) der Bezirksheimatpfleger
- c) das Bayerische Landesamt für Denkmalpflege
- d) der Bayerische Landesverein für Heimatpflege.
- [...]
- (5) Der Stadtrat bestellt spätestens in der zweiten auf die Abberufung oder die Amtsniederlegung folgenden Stadtratssitzung einen neuen Heimatpfleger/eine neue Heimatpflegerin. Abs. 3 gilt entsprechend. In Fällen persönlicher Beteiligung gilt Art. 49 Abs. 1 Gemeindeordnung entsprechend.
- § 2 Rechtsstellung
- (1) Der Heimatpfleger/die Heimatpflegerin und die Stellvertretung sind ehrenamtlich tätig (Art. 20 a Gemeindeordnung). Sie führen die amtliche Bezeichnung „Stadtheimatpfleger“/“Stadtheimatpflegerin“ bzw. „Stellvertretender Stadtheimatpfleger“/“Stellvertretende Stadtheimatpflegerin“. Sie nehmen öffentliche Aufgaben wahr und fungieren als Träger öffentlicher Belange für ihren Aufgabenbereich.
- (2) Die Heimatpfleger erhalten alljährlich Gelegenheit, dem Stadtrat über ihre Tätigkeit und ihre Absichten zu berichten und ihm ihre Anliegen vorzutragen. Die Heimatpfleger nehmen an den Sitzungen des Bau- und Werkausschusses und des Baukunstbeirats ohne Stimmrecht teil. Über die Erteilung des Wortes entscheidet das jeweilige Gremium durch Beschluss. Teilnahme und Wortbeiträge der Heimatpfleger sind im jeweiligen Sitzungsprotokoll zu dokumentieren.
- (3) Die Heimatpfleger und die Stellvertretung haben auch nach Beendigung ihrer Amtszeit über die ihnen bei ihrer Tätigkeit bekannt gewordenen Angelegenheiten Verschwiegenheit zu bewahren, soweit sie nicht offenkundig sind oder ihrer Bedeutung nach keiner Geheimhaltung bedürfen.
- § 3 Entschädigung
- (1) Die Stadt Fürth gewährt dem Heimatpfleger/der Heimatpflegerin eine pauschale Aufwandsentschädigung in Höhe von monatlich 327,-- Euro
- [...]
- § 4 Aufgaben
- Den Aufgabenbereich regelt eine vom Stadtrat Fürth erlassene Dienstanweisung.
Dienstanweisung für die Heimatpfleger der Stadt Fürth
Die Dienstanweisung vom 1. Januar 1986 - geändert am 5. Dezember 2012 - beinhaltet folgende Bestimmungen:
- 1. Aufgaben der Heimatpfleger
- 1.1. Die Heimatpfleger [...] beraten und unterstützen die Stadt Fürth in ihren Dienststellen, die Regierung, den Bezirksheimatpfleger und das Landesamt für Denkmalpflege, auf deren Wunsch auch andere Behörden, sonstige Verwaltungsträger, Schulen, Kirchen, sonstige Organisationen und Einzelpersonen in Fragen der Heimatpflege, Die Heimatpfleger haben nach Art. 13 des Bayerischen Denkmalschutzgesetzes die Aufgabe, die Denkmalschutzbehörden und das Landesamt für Denkmalpflege in den Fragen der Denkmalpflege und des Denkmalschutzes zu beraten und zu unterstützen. Ihnen ist durch die Denkmalschutzbehörden in den ihren Aufgabenbereich betreffenden Fällten rechtzeitig Gelegenheit zur Äußerung zu geben.“
- 1.2 Im Rahmen ihrer Aufgaben […] haben die Heimatpfleger insbesondere
- 1.2.1 auf stete Zusammenarbeit mit der Stadt Fürth bedacht zu sein;
- 1.2.2 soweit erforderlich, mit sonstigen Behörden. Verwaltungsträgern, Kirchen, sonstigen Organisationen und Personen, deren Wirkung für die Heimatforschung und Heimatpflege von Bedeutung ist, zusammenzuarbeiten;
- 1.2.1 Behörden und sonstige Verwaltungsträger beim Erlass und Vollzug von Rechts- und Verwaltungsvorschriften sowie bei sonstigen Überlegungen. Planungen und Maßnahmen zu beraten, soweit Belange der Heimatpflege berührt sind;
- 1.2.2 an der Erfassung, Erforschung, Beobachtung , Erhaltung, Sicherung und Pflege von Gegenständen und Werten der Heimatpfleger sowie an der Vertiefung des Heimatbewusstseins und des heimatkundlichen Wissens mitzuwirken, ebenso an der Betreuung von Heimatmuseen und heimatkundlichen Sammlungen;
- 1.2.3 die Aufnahme von Baudenkmälern und Bodendenkmälern in die Denkmalliste zu prüfen und gegenüber dem Bayerischen Landesamt für Denkmalpflege anzuregen (Art. 2 Abs. 1 Satz 3 BayDSchG).
- 1.3 Zu den Tätigkeiten der Behörden und sonstigen Verwaltungsträger im Sinne von Nr. 1.2.3 gehören insbesondere:
- 1.3.1 die Aufstellung von Regionalplänen und Bauleitplänen;
- 1.3.2 die Vorbereitung,m Feststellung und Durchführung von Sanierungen;
- 1.3.4 Entscheidung über die Errichtung, Aufstellung,Anbringung und Änderung von Werbeanlagen, soweit sie wesentlich Einfluss auf das Stadtbild haben.
- 1.3.5 Erlass und Genehmigung von örtlichen Bauvorschriften gem. Art. 81 der Bayerischen Bauordnung und von Satzungen mit entsprechenden Inhalt;
- 1.3.6 wasser-, wege- und verkehrsrechtliche Planfeststellungen, Plangenehmigungen, Erlaubnis- und Gestattungsverfahren oder, wo sie nicht stattfinden, entsprechende Planungen;
- 1.3.7 sonstige Entscheidungen im Vollzug des Denkmalschutzgesetzes;
- 1.3.8 Neu-und Umbenennung von Gemeinden, Gemeindeteilen und Straßen.
- 1.3.9 Mitwirkung bei der Fassadenprämierung und bei Zuschüssen zur Renovierungen von unter Denkmalschutz stehenden Häusern.
- 1.4. Zu den Gegenständen und Werten der Heimatpflege in Sinne von Nr. 1.2.4 gehören insbesondere
- 1.4.1 Bau-, Natur- und Bodendenkmäler und andere Bodenaltertümer, sonstige Erzeugnisse der Kunst, der Volkskunst und des Handwerks, soweit sie in letzterem Falle von geschichtlichem oder volkskundlichen Wert sind, und sonstige bewegliche Denkmäler, unabhängig von ihrer Eintragung in die Denkmalliste.
- 1.4.2 Mundart und bodenständiges Brauchtum (Tracht, Volkslied, Volksmusik, Volkstanz, Volksschauspiel).
- 2. Zusammenarbeit mit den Heimatpflegern
- 2.1 Die Stadt Fürth beteiligt die Heimatpfleger rechtzeitig in allen die Heimatpflege berührende Fragen.
- 2.2 Die hierfür in Betracht kommenden Sachgebiete der Stadt Fürth haben insbesondere
- 2.2.1 von sich aus die Zusammenarbeit mit den Heimatpflegern zu suchen und laufend aufrechtzuerhalten;
- 2.2.2 in den in Nr. 1.2.3 genannten Fällen die Heimatpfleger zu beteiligen, bevor eine Entscheidung oder sonstige Maßnahme nach außen hin getroffen, zugesagt oder in Aussicht gestellt oder intern beschlossen ist, Den Heimatpflegern sind hierbei die Auskünfte zu erteilen und die Unteralgen zugänglich zu machen, die zu ihrer vollständigen Unterrichtung über die zu beurteilenden Fragen notwendig und sachdienlich sind. Bei Zuleitung der Unterlagen an die Heimatpfleger kann eine angemessene Frist zur Äußerung gesetzt werden;
- 2.2.3 den Heimatpflegern bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben gegen über Dritten Schutz und Unterstützung zu gewähren oder zu erwirken.
- 2.3 Die Heimatpfleger sind von Benutzungsgebühren im Stadtarchiv und im Baureferat (z.B. historische Bauakten, Kartenwerke der Vermessung) freigestellt, soweit die Benutzung im Rahmen des Ehrenamtes erfolgt.
- 2.4 Heimatpflege sind im Rahmen der bestehenden Kommunalen Haftpflichtversicherung haftpflichtversichert. Unfallversicherungsschutz für dienstliche Tätigkeiten besteht im Rahmen der gesetzlichen Unfallversicherung für ehrenamtlich Tätige
- […]
- 3. Sonstiges
- Im Übrigen gilt die Satzung über die Rechtsverhältnisse der Heimatpfleger der Stadt Fürth […] in der jeweilig aktuellen Fassung.
Arten von Heimatpflegern
Es gibt hauptamtliche Bezirksheimatpfleger und ehrenamtliche Kreisheimatpfleger, Stadt- oder Ortsheimatpfleger.
Stadtheimatpfleger der Stadt Fürth
Die Stadt Fürth bestellt einen ehrenamtlichen Stadtheimatpfleger, dessen Aufgabe vor allem im Kampf für den Erhalt der historischen Bausubstanz und der Vermittlung einer behutsamen Sanierung und Neugestaltung liegt.
- Emil Ammon ( - 1988)
- Barbara Ohm (1988 - 2004)
- Dr. Alexander Mayer (seit Januar 2004)
Liste
Dies ist eine Liste von Persönlichkeiten, die sich in der Stadt Fürth als „Stadtheimatpfleger“ hervorgetan haben:
Literatur
- Alexander Mayer, Stadtheimatpfleger und Barbara Ohm, ehemalige Stadtheimatpflegerin der Stadt Fürth. In: Ralph Stenzel: Heimatschutz im Internet, Dienstag, 14. Februar 2006 - zonebattler
Siehe auch
- Fürther Heimatblätter
- FürthWiki e. V.
- Geschichtsverein Fürth
- Altstadtverein St. Michael
- Neue Mitte
- Zonebattler's Homezone
Weblinks
- Dr. Alexander Mayer, Stadtheimatpfleger Fürth - im Netz
- Heimatpfleger in Franken - Franken-Wiki
Einzelnachweise
- ↑ Bayerisches Denkmalschutzgesetz (DSchG) (PDF; 143 kB)