Seite:Der Fürther Nordosten.pdf/37

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7.

8.

9.

Nach der Eingemeindung ist die Stromzuführung bis zum Hausanschluß für die noch nicht angeschlossenen Anwesen südlich des Kanals sofort in die Wege zu leiten und zwar durch das Überlandwerk. Die Stadt Fürth übernimmt die für die Stromzuführung durch das Überlandwerk entstehenden einmaligen Kosten, desgleichen die Kosten für die Einrichtung der Straßenbeleuchtung und die Betriebskosten der Straßenbeleuchtung, die Mehrkosten, welche durch den Strombezug aus dem Fränkischen Überlandwerk gegenüber der Stromlieferung aus dem Netz des städtischen EW entstehen, werden nicht übernommen. Nach Ablauf des mit dem Überlandwerk geschlossenen Vertrages gelten fürÄnderungen an den bestehenden Anlagen und für die zum Anschluß kommenden Anlagen die jeweiligen Vorschriften des Betriebsamtes bzw. des Verbandes deutscher Elektrotechniker. Bei einer späteren Änderung der Spannung im Ronhofer Netz infolge der Versorgung des Gebietes von Ronhof aus dem Fürther Kabelnetz erfolgt die Auswechselung der Motore und die Änderung der Anlagen unter den selben Bedingungen wie bei den Abnehmern in Burgfarrnbach. Von den Auswechslungskosten der Motore wird in diesem Fall seitens der Stadt Fürth die Hälfte getragen. Werden die Anlagen selbst geändert, so leistet die Stadt Fürth nur insoweit einen Zuschuß, als die Änderungen bei einwandfreiem Zustand der bestehenden Anlage notwendig wären. Bei Anlagen, die nach der Eingemeindung eingerichtet werden, wird ein Zuschuß bei Anschluß an das städt. Netz nicht gewährt. Die kostenlose Zuleitung von Gas und Wasser erfolgt, sobald eine angemessene Wirtschaftlichkeit gesichert ist. gestrichen.

10.

Der Vertrag vom Jahre 1894 über die Schulverhältnisse wird aufgehoben. Die Schulkinder von Ronhof werden wie Fürther Schulkinder behandelt und ins Pestalozzi- oder MichaelsSchulhaus (nicht nach Poppenreuth) eingewiesen. Die Umschulung der 3 Häuser von Ronhof, die jetzt nach Poppenreuth eingeschult sind, nach oben genannten Schulhäusern ist in die Wege zu leiten.

11.

Die Gewährung von städt. Zuschüssen für Wohnungsbauten für jährlich 4 Wohnungen auf Ronhofer Gebiet, davon 2 für Private und 2 für die Siedlungsgenossenschaft Ronhof wird zugesichert, soweit es im Rahmen des Wohnungsbauprogramms verhältnismäßig möglich ist.

12.

Die Bereitstellung von 5 Tgw. Ronhofer Gemeindeland für baulustige Ronhofer Einwohner zum Zwecke der Errichtung von Klein- und Mittelstandswohnungen zu angemessenem Preis (nicht über 2000 RM pro Jahr) wird bis zum Ablauf von 5 Jahren in Aussicht gestellt. Als Gelände für diesen Zweck wird das vor dem sogenannten Spitzwald an der Erlanger Straße gelegene Land in Aussicht genommen. 37