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:'''§ 1 Bestellung'''
 
:'''§ 1 Bestellung'''
 
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:(1) Die Stadt Fürth bestellt einen Stadtheimatpfleger/eine Stadtheimatpflegerin und eine Stellvertretung. Der Heimatpfleger/die Heimatpflegerin und die Stellvertretung sollen Personen sein, die auf Grund ihrer Heimatverbundenheit, ihrer Orts- und Fachkenntnisse sowie ihrer Arbeitskraft für dieses Amt geeignet sind.
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::(1) Die Stadt Fürth bestellt einen Stadtheimatpfleger/eine Stadtheimatpflegerin und eine Stellvertretung. Der Heimatpfleger/die Heimatpflegerin und die Stellvertretung sollen Personen sein, die auf Grund ihrer Heimatverbundenheit, ihrer Orts- und Fachkenntnisse sowie ihrer Arbeitskraft für dieses Amt geeignet sind.
 
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:(2) Die Heimatpfleger werden für die Dauer einer Amtsperiode des Stadtrats durch Beschluss bestellt. Die Bestellung erfolgt spätestens in der zweiten auf die konstituierende Sitzung folgenden ordentlichen Stadtratssitzung. Die Amtsinhaber bleiben bis zur Neu- oder Wiederbestellung im Amt.
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::(2) Die Heimatpfleger werden für die Dauer einer Amtsperiode des Stadtrats durch Beschluss bestellt. Die Bestellung erfolgt spätestens in der zweiten auf die konstituierende Sitzung folgenden ordentlichen Stadtratssitzung. Die Amtsinhaber bleiben bis zur Neu- oder Wiederbestellung im Amt.  
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:(3) Folgende Stellen sind rechtzeitig vor jeder Neubestellung zu hören und von der erfolgten Bestellung zu benachrichtigen:
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: a) die Regierung
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: b) der Bezirksheimatpfleger
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: c) das Bayerische Landesamt für Denkmalpflege
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: d) der Bayerische Landesverein für Heimatpflege.
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:[...]
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:(5) Der Stadtrat bestellt spätestens in der zweiten auf die Abberufung oder die Amtsniederlegung folgenden Stadtratssitzung einen neuen Heimatpfleger/eine neue Heimatpflegerin. Abs. 3 gilt entsprechend. In Fällen persönlicher Beteiligung gilt Art. 49 Abs. 1 Gemeindeordnung entsprechend.  
   
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::(3) Folgende Stellen sind rechtzeitig vor jeder Neubestellung zu hören und von der erfolgten Bestellung zu benachrichtigen:
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:::a) die Regierung
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:::b) der Bezirksheimatpfleger
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:::c) das Bayerische Landesamt für Denkmalpflege
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:::d) der Bayerische Landesverein für Heimatpflege.
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::(4) Der Stadtrat kann den Heimatplflger/die Heimatpflegerin durch Beschluss abberufen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn der Heimatpfleger/die Heimatpflegerin
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:::a) die Pflichten aus dem Ehrenamt gröblich verletzt oder sich als unwürdig erweisen hat,
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:::b) die Tätigkeit nicht mehr ordnugnsgemäß ausüben kann (Art. 86. Bayer. Verwaltungsverfahrensgesetz).
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::Der Heimatpflger/die Heimatpflgerin kann das Amt niederlegen, wen ein wichitger Grund vorliegt (Art. 19 Abs. 4 Gemeindeordnung)
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::(5) Der Stadtrat bestellt spätestens in der zweiten auf die Abberufung oder die Amtsniederlegung folgenden Stadtratssitzung einen neuen Heimatpfleger/eine neue Heimatpflegerin. Abs. 3 gilt entsprechend. In Fällen persönlicher Beteiligung gilt Art. 49 Abs. 1 Gemeindeordnung entsprechend.
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::(6) Für die Stellvertrtung gelen Abs. 4 und 5 entsprechend.
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::(7) Der Heimatpfleger/die Heimatpflegerin und die Stellveretung erhalten eine Urkunde über die Bestllung und einen Dienstausweis. Diesen sollen sie bei ihrer amtlichen Tätigkeit bei sich führen.
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:'''§ 2 Rechtsstellung'''
 
:'''§ 2 Rechtsstellung'''
 
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:(1) Der Heimatpfleger/die Heimatpflegerin und die Stellvertretung sind ehrenamtlich tätig (Art. 20 a Gemeindeordnung). Sie führen die amtliche Bezeichnung „Stadtheimatpfleger“/“Stadtheimatpflegerin“ bzw. „Stellvertretender Stadtheimatpfleger“/“Stellvertretende Stadtheimatpflegerin“. Sie nehmen öffentliche Aufgaben wahr und fungieren als Träger öffentlicher Belange für ihren Aufgabenbereich.  
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::(1) Der Heimatpfleger/die Heimatpflegerin und die Stellvertretung sind ehrenamtlich tätig (Art. 20 a Gemeindeordnung). Sie führen die amtliche Bezeichnung „Stadtheimatpfleger“/“Stadtheimatpflegerin“ bzw. „Stellvertretender Stadtheimatpfleger“/“Stellvertretende Stadtheimatpflegerin“. Sie nehmen öffentliche Aufgaben wahr und fungieren als Träger öffentlicher Belange für ihren Aufgabenbereich.  
 
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:(2) Die Heimatpfleger erhalten alljährlich Gelegenheit, dem Stadtrat über ihre Tätigkeit und ihre Absichten zu berichten und ihm ihre Anliegen vorzutragen. Die Heimatpfleger nehmen an den Sitzungen des Bau- und Werkausschusses und des Baukunstbeirats ohne Stimmrecht teil. Über die Erteilung des Wortes entscheidet das jeweilige Gremium durch Beschluss. Teilnahme und Wortbeiträge der Heimatpfleger sind im jeweiligen Sitzungsprotokoll zu dokumentieren.  
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::(2) Die Heimatpfleger erhalten alljährlich Gelegenheit, dem Stadtrat über ihre Tätigkeit und ihre Absichten zu berichten und ihm ihre Anliegen vorzutragen. Die Heimatpfleger nehmen an den Sitzungen des Bau- und Werkausschusses und des Baukunstbeirats ohne Stimmrecht teil. Über die Erteilung des Wortes entscheidet das jeweilige Gremium durch Beschluss. Teilnahme und Wortbeiträge der Heimatpfleger sind im jeweiligen Sitzungsprotokoll zu dokumentieren.  
 
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:(3) Die Heimatpfleger und die Stellvertretung haben auch nach Beendigung ihrer Amtszeit über die ihnen bei ihrer Tätigkeit bekannt gewordenen Angelegenheiten Verschwiegenheit zu bewahren, soweit sie nicht offenkundig sind oder ihrer Bedeutung nach keiner Geheimhaltung bedürfen.
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::(3) Die Heimatpfleger und die Stellvertretung haben auch nach Beendigung ihrer Amtszeit über die ihnen bei ihrer Tätigkeit bekannt gewordenen Angelegenheiten Verschwiegenheit zu bewahren, soweit sie nicht offenkundig sind oder ihrer Bedeutung nach keiner Geheimhaltung bedürfen.
 
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:'''§ 3 Entschädigung'''
 
:'''§ 3 Entschädigung'''
 
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:(1) Die Stadt Fürth gewährt dem Heimatpfleger/der Heimatpflegerin eine pauschale Aufwandsentschädigung in Höhe von monatlich 327,-- Euro
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::(1) Die Stadt Fürth gewährt dem Heimatpfleger/der Heimatpflegerin eine pauschale Aufwandsentschädigung in Höhe von monatlich 327,-- Euro. Die Aufwandentschädigung steigt in dem Umfange und zu dem Zeitpunkt wie die Grundgehälter der Beamten bei der Stadt Fürth linear erhöht werden (durchschnittliche Erhöhung der Bezüge). Damit ist der Zeit-, Arbeits- und Sachaufwand abgegolten
 
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::(2) Die nowtwendigen Kosten für Diesntfahrten und Dienstreisen werden auf Anforderung entsprechend den einschlägigen Rechtsvorschriften und städtischen Richtlinien erstattet, wobei ein prüfbarer Nachweis vorzulegen ist.
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::(3) Bei im Laufe eines Monats eintretender oder endender Verhinderung des Stadtheimatpflegers/der Stadtheimatpflegerin wrid die Entschädigung nach Absatz 1 für den ganzen Monat gezahlt.
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::Die Stellvertetung erhält für Vertretungszeiten die anteileige Etnshädigung anch jewieliger Anforerung und Abrechnung. Verhidnerungs- bzw. Vertretugnsfällle sowie deren Ende sind dem Stadtarchiv umgehend schriftlich anzuzeigen.
 
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:'''§ 4 Aufgaben'''
 
:'''§ 4 Aufgaben'''
 
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:Den Aufgabenbereich regelt eine vom Stadtrat Fürth erlassene Dienstanweisung.''
 
:Den Aufgabenbereich regelt eine vom Stadtrat Fürth erlassene Dienstanweisung.''
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:'''§ 5 Inkrafttreten, Außerkrafttreten'''
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:Diese Satzung tritt am auf die Bekanntmachung folgenden Monatsersten in Kraft. Zugelich tritt die Satzung über die Rechtsverhältnisse der Heimatpfleger der Stadt vom 13. November 1985 (Amtsblatt Nr. 45 vom 13.11.1985) außer Kraft. Vorstehende Satzung wurde am 28. November 2012 vom Stadtrat beschlossen. Sie wird hiermit ausgefertigt und bekannt gemacht. Fürth, 05. Dezember 2012, Dr. Thomas Jung, Oberbürgermgeister.
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Die Schlussbestimung ist nicht ganz richtig, da erstens die Satzung in der Stadtratssitzung vom 21. November 2012 beschlossen wurde (nicht am 28.) und zweitens die Satzung schon 2003/2004 geändert worden war.
    
=== Dienstanweisung für die Heimatpfleger der Stadt Fürth ===
 
=== Dienstanweisung für die Heimatpfleger der Stadt Fürth ===
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