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::(7) Der Heimatpfleger/die Heimatpflegerin und die Stellveretung erhalten eine Urkunde über die Bestllung und einen Dienstausweis. Diesen sollen sie bei ihrer amtlichen Tätigkeit bei sich führen.
 
::(7) Der Heimatpfleger/die Heimatpflegerin und die Stellveretung erhalten eine Urkunde über die Bestllung und einen Dienstausweis. Diesen sollen sie bei ihrer amtlichen Tätigkeit bei sich führen.
      
:'''§ 2 Rechtsstellung'''
 
:'''§ 2 Rechtsstellung'''
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::(3) Die Heimatpfleger und die Stellvertretung haben auch nach Beendigung ihrer Amtszeit über die ihnen bei ihrer Tätigkeit bekannt gewordenen Angelegenheiten Verschwiegenheit zu bewahren, soweit sie nicht offenkundig sind oder ihrer Bedeutung nach keiner Geheimhaltung bedürfen.
 
::(3) Die Heimatpfleger und die Stellvertretung haben auch nach Beendigung ihrer Amtszeit über die ihnen bei ihrer Tätigkeit bekannt gewordenen Angelegenheiten Verschwiegenheit zu bewahren, soweit sie nicht offenkundig sind oder ihrer Bedeutung nach keiner Geheimhaltung bedürfen.
 
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:'''§ 3 Entschädigung'''
 
:'''§ 3 Entschädigung'''
 
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::Die Stellvertetung erhält für Vertretungszeiten die anteileige Etnshädigung anch jewieliger Anforerung und Abrechnung. Verhidnerungs- bzw. Vertretugnsfällle sowie deren Ende sind dem Stadtarchiv umgehend schriftlich anzuzeigen.
 
::Die Stellvertetung erhält für Vertretungszeiten die anteileige Etnshädigung anch jewieliger Anforerung und Abrechnung. Verhidnerungs- bzw. Vertretugnsfällle sowie deren Ende sind dem Stadtarchiv umgehend schriftlich anzuzeigen.
 
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:'''§ 4 Aufgaben'''
 
:'''§ 4 Aufgaben'''
 
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:Den Aufgabenbereich regelt eine vom Stadtrat Fürth erlassene Dienstanweisung.''
 
:Den Aufgabenbereich regelt eine vom Stadtrat Fürth erlassene Dienstanweisung.''
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:'''§ 5 Inkrafttreten, Außerkrafttreten'''
 
:'''§ 5 Inkrafttreten, Außerkrafttreten'''
 
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:Diese Satzung tritt am auf die Bekanntmachung folgenden Monatsersten in Kraft. Zugelich tritt die Satzung über die Rechtsverhältnisse der Heimatpfleger der Stadt vom 13. November 1985 (Amtsblatt Nr. 45 vom 13.11.1985) außer Kraft. Vorstehende Satzung wurde am 28. November 2012 vom Stadtrat beschlossen. Sie wird hiermit ausgefertigt und bekannt gemacht. Fürth, 05. Dezember 2012, Dr. Thomas Jung, Oberbürgermgeister.
 
:Diese Satzung tritt am auf die Bekanntmachung folgenden Monatsersten in Kraft. Zugelich tritt die Satzung über die Rechtsverhältnisse der Heimatpfleger der Stadt vom 13. November 1985 (Amtsblatt Nr. 45 vom 13.11.1985) außer Kraft. Vorstehende Satzung wurde am 28. November 2012 vom Stadtrat beschlossen. Sie wird hiermit ausgefertigt und bekannt gemacht. Fürth, 05. Dezember 2012, Dr. Thomas Jung, Oberbürgermgeister.
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Die Schlussbestimung ist nicht ganz richtig, da erstens die Satzung in der Stadtratssitzung vom 21. November 2012 beschlossen wurde (nicht am 28.) und zweitens die Satzung schon 2003/2004 geändert worden war.
 
Die Schlussbestimung ist nicht ganz richtig, da erstens die Satzung in der Stadtratssitzung vom 21. November 2012 beschlossen wurde (nicht am 28.) und zweitens die Satzung schon 2003/2004 geändert worden war.
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