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==Kriegsgefangenschaft und Entnazifizierung==
 
==Kriegsgefangenschaft und Entnazifizierung==
Nach Kriegsende befand sich Walter in englischer Kriegsgefangenschaft und wurde schließlich nach Polen überstellt. Am 8. April 1948 wurde er durch das Bezirksgericht in Krakau zu einer dreijährigen Haftstrafe und Aberkennung der [[Wikipedia:Bürgerliche Ehrenrechte|bürgerlichen Ehrenrechte]] auf eine Zeit von drei Jahren verurteilt. Zugunsten Walters sagte der ehemals beim Erkennungsdienst eingesetzte Häftling Brasse aus, der ihm korrektes Verhalten gegenüber den Häftlingen attestierte. Walter selbst gab über die Zeit nach seiner Gefangenschaft am [[3. Mai]] [[1945]] bei einer Vernehmung folgendes an: ''Zuerst in amerikanischer Gefangenschaft, dann bei den Engländern. Von diesen im Mai [[1947]] an die Polen ausgeliefert. Im April 1948 von diesen in Warschau zu 3 Jahren Gefängnis verurteilt. Am [[18. Juli]] [[1950]] aus der Gefangenschaft entlassen und nach Fürth zurückgekehrt.''<ref name="14.11.59"/>
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Nach Kriegsende befand sich Walter in englischer Kriegsgefangenschaft und wurde schließlich nach Polen überstellt. Am [[8. April]] [[1948]] wurde er durch das Bezirksgericht in Krakau zu einer dreijährigen Haftstrafe und Aberkennung der [[Wikipedia:Bürgerliche Ehrenrechte|bürgerlichen Ehrenrechte]] auf eine Zeit von drei Jahren verurteilt. Zugunsten Walters sagte der ehemals beim Erkennungsdienst eingesetzte Häftling Brasse aus, der ihm korrektes Verhalten gegenüber den Häftlingen attestierte. Walter selbst gab über die Zeit nach seiner Gefangenschaft am [[3. Mai]] [[1945]] bei einer Vernehmung folgendes an: ''Zuerst in amerikanischer Gefangenschaft, dann bei den Engländern. Von diesen im Mai [[1947]] an die Polen ausgeliefert. Im April 1948 von diesen in Warschau zu 3 Jahren Gefängnis verurteilt. Am [[18. Juli]] [[1950]] aus der Gefangenschaft entlassen und nach Fürth zurückgekehrt.''<ref name="14.11.59"/>
 
Das Entnazifizierungsverfahren gegen Walter, nun wohnhaft [[Wasserstraße]] 17, wurde lt. Mitteilung der Hauptkammer-Außenstelle Nürnberg vom [[4. September]] [[1950]] eingestellt, da er nicht hinreichend verdächtig war, Hauptschuldiger oder Belasteter zu sein. Die Verfügung galt als Bescheinigung der politischen Überprüfung (§ 1 des Gesetzes zum Abschluss der politischen Befreiung). Im Meldebogen aufgrund des Gesetzes zur Befreiung von Nationalsozialismus und Militarismus vom [[5. März]] [[1946]], ausgefertigt von B. Walter am [[24. Juli]] [[1950]], heißt es:
 
Das Entnazifizierungsverfahren gegen Walter, nun wohnhaft [[Wasserstraße]] 17, wurde lt. Mitteilung der Hauptkammer-Außenstelle Nürnberg vom [[4. September]] [[1950]] eingestellt, da er nicht hinreichend verdächtig war, Hauptschuldiger oder Belasteter zu sein. Die Verfügung galt als Bescheinigung der politischen Überprüfung (§ 1 des Gesetzes zum Abschluss der politischen Befreiung). Im Meldebogen aufgrund des Gesetzes zur Befreiung von Nationalsozialismus und Militarismus vom [[5. März]] [[1946]], ausgefertigt von B. Walter am [[24. Juli]] [[1950]], heißt es:
 
''Er wohnte seit Geburt bis April 1934 in Fürth; war dann bei der Waffen-SS; in Gefangenschaft 1945 bis 1950. Bei der NSDAP seit 1.5.1933, bei der Allgemeinen SS ab 1.9.33, Mitglieds-Nr. 104108, ab April 1934 bei der Waffen-SS; Hauptscharführer ab April 1942. Ein Prüfungsverfahren sei gegen ihn nicht gelaufen.''<ref>Entnazifizierungsakte, Staatsarchiv Nürnberg (StAN), (Spruchkammer Fürth I, W-388), Hauptkammer München, Außenstelle Nürnberg, Der öffentliche Kläger; Akte abgegeben von der Berufungs- und Hauptkammer München am 19.10.1951</ref>
 
''Er wohnte seit Geburt bis April 1934 in Fürth; war dann bei der Waffen-SS; in Gefangenschaft 1945 bis 1950. Bei der NSDAP seit 1.5.1933, bei der Allgemeinen SS ab 1.9.33, Mitglieds-Nr. 104108, ab April 1934 bei der Waffen-SS; Hauptscharführer ab April 1942. Ein Prüfungsverfahren sei gegen ihn nicht gelaufen.''<ref>Entnazifizierungsakte, Staatsarchiv Nürnberg (StAN), (Spruchkammer Fürth I, W-388), Hauptkammer München, Außenstelle Nürnberg, Der öffentliche Kläger; Akte abgegeben von der Berufungs- und Hauptkammer München am 19.10.1951</ref>
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