Am [[10. Oktober]] [[1945]] wurde die NSDAP mit allen Gliederungen und angeschlossenen Verbänden durch das Kontrollratsgesetz Nr. 2 des Alliierten Kontrollrates verboten. Die Partei wurde in den Nürnberger Prozessen [[1946]] zur „verbrecherischen Organisation“ erklärt. Alle ehemaligen Mitglieder der NSDAP, bzw. deren Gliederungen, waren angehalten nach dem „Gesetz zur Befreiung von Nationalsozialismus und Militarismus“ vom 5. März 1946 eine entsprechenden Meldebogen auszufüllen, und sich im Rahmen von sog. [[Entnazifizierung in Fürth|Spruchkammer]]verfahren einer strukturierten [[Entnazifizierung in Fürth|Entnazifizierung]] zu stellen. | Am [[10. Oktober]] [[1945]] wurde die NSDAP mit allen Gliederungen und angeschlossenen Verbänden durch das Kontrollratsgesetz Nr. 2 des Alliierten Kontrollrates verboten. Die Partei wurde in den Nürnberger Prozessen [[1946]] zur „verbrecherischen Organisation“ erklärt. Alle ehemaligen Mitglieder der NSDAP, bzw. deren Gliederungen, waren angehalten nach dem „Gesetz zur Befreiung von Nationalsozialismus und Militarismus“ vom 5. März 1946 eine entsprechenden Meldebogen auszufüllen, und sich im Rahmen von sog. [[Entnazifizierung in Fürth|Spruchkammer]]verfahren einer strukturierten [[Entnazifizierung in Fürth|Entnazifizierung]] zu stellen. |