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Kam es zum Tode oder zum Verlust von Körperteilen und Fähigkeiten durch äußere Einwirkung eines anderen, so mußte der Verursacher des Todes oder der Schädigung den im Recht festgesetzten Geldbetrag an den Geschädigten
 
Kam es zum Tode oder zum Verlust von Körperteilen und Fähigkeiten durch äußere Einwirkung eines anderen, so mußte der Verursacher des Todes oder der Schädigung den im Recht festgesetzten Geldbetrag an den Geschädigten
oder seine Angehörigen entrichten, das W e r g e l d. (ahd wer, got wair = Mann; urverwandt über die indogerm. Herkunft mit lat vir, altindisch vira = Mann).
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oder seine Angehörigen entrichten, das ''Wergeld''. (ahd wer, got wair = Mann; urverwandt über die indogerm. Herkunft mit lat vir, altindisch vira = Mann).
    
Die Strafe war Rechtsanspruch des Verletzten, nicht des Staates, der nur als Kontrollinstanz fungierte, und das daraus entspringende Recht des Geschädigten oder seiner Sippe zur Privotrache war durch diese Zahlung ablösbar.
 
Die Strafe war Rechtsanspruch des Verletzten, nicht des Staates, der nur als Kontrollinstanz fungierte, und das daraus entspringende Recht des Geschädigten oder seiner Sippe zur Privotrache war durch diese Zahlung ablösbar.

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