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Am 7. März 1816 erließ das Polizeikommissariat als Zunftrichteramt einen Ablehnungsbescheid (Unterschrift [[Johann Georg Faber|Faber]]) mit der von den Zunftvorstehern übernommenen Argumentation, sechs Maurermeister seien mehr als hinlänglich. Es forderte Schmidt auf, sich mit seinem Meisteraufnahmegesuch so lange zu gedulden, bis einer der lebenden Meister stirbt oder sein Gewerbe niederlegt. Daraufhin ergriff Wilhelm Schmidt den Rechtsweg und legte mit Schreiben vom 13. März bei kgl. Generalkommissariat in Ansbach Beschwerde ein. Dieses forderte wiederum aus Fürth die Akten und einen Bericht an, welche am 27. März ehrerbietig vorgelegt wurden. Zur Begründung der Entscheidung äußerte das Kommissariat unbelegte Zweifel, ob vor 16 Jahren sich wirklich 9 Maurermeister in Fürth befunden hätten. Ansonsten berief man sich auf die allerhöchste Allgemeine Verordnung vom 2. Oktober 1811, die Erweiterung des Wirkungskreises bei den General-, Kreis- und Lokal-Kommissariaten betreffend, Abschnitt C, Nr. 2<ref>Königlich-Baierisches Regierungsblatt, LXIV. Stück vom 9. Oktober 1811, S. 1502 ff. - [https://www.digitale-sammlungen.de/de/view/bsb10345155?page=773 Digitalisat der Bayerischen Staatsbibliothek]</ref> über die Erteilung von Gewerbskonzessionen, die eine durchaus restriktive Handhabung von Konzessionsvergaben angeordnet hatte.
 
Am 7. März 1816 erließ das Polizeikommissariat als Zunftrichteramt einen Ablehnungsbescheid (Unterschrift [[Johann Georg Faber|Faber]]) mit der von den Zunftvorstehern übernommenen Argumentation, sechs Maurermeister seien mehr als hinlänglich. Es forderte Schmidt auf, sich mit seinem Meisteraufnahmegesuch so lange zu gedulden, bis einer der lebenden Meister stirbt oder sein Gewerbe niederlegt. Daraufhin ergriff Wilhelm Schmidt den Rechtsweg und legte mit Schreiben vom 13. März bei kgl. Generalkommissariat in Ansbach Beschwerde ein. Dieses forderte wiederum aus Fürth die Akten und einen Bericht an, welche am 27. März ehrerbietig vorgelegt wurden. Zur Begründung der Entscheidung äußerte das Kommissariat unbelegte Zweifel, ob vor 16 Jahren sich wirklich 9 Maurermeister in Fürth befunden hätten. Ansonsten berief man sich auf die allerhöchste Allgemeine Verordnung vom 2. Oktober 1811, die Erweiterung des Wirkungskreises bei den General-, Kreis- und Lokal-Kommissariaten betreffend, Abschnitt C, Nr. 2<ref>Königlich-Baierisches Regierungsblatt, LXIV. Stück vom 9. Oktober 1811, S. 1502 ff. - [https://www.digitale-sammlungen.de/de/view/bsb10345155?page=773 Digitalisat der Bayerischen Staatsbibliothek]</ref> über die Erteilung von Gewerbskonzessionen, die eine durchaus restriktive Handhabung von Konzessionsvergaben angeordnet hatte.
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Das Ansbacher Generalkommissariat aber teilte mit Schreiben vom 29. Mai 1816 (Unterschrift [[wikipedia:Konrad Heinrich von Dörnberg|Doernberg]]) einen abändernden Beschluss mit, wonach dem Maurergesellen Wilhelm Schmidt das Meisterrecht zu verleihen ist, weil neben der persönlichen Eignung die Wiederbesetzung einer der erledigten Konzessionen als dem Gewerbe angemessen beurteilt wurde. Diese hohe Entschließung eröffnete das örtliche Kommissariat am 8. Juni dem Gernmeister Schmidt und zugleich den Zunftvorstehern Jäger und Weithaas. Dabei wurden die Vorsteher aufgefordert, dem Schmidt die Meisterprobe aufzugeben. Allerdings weigerten sich die Zunftmitglieder anfänglich, die Probearbeit aufzugeben, nachdem sie in der Herberge der Meister von Jäger von der „befohlenen Meisteraufnahme“ erfuhren. Nach Anzeige von Schmidt wurde Maurermeister Jäger vorgerufen, vernommen und die Aussage protokolliert. Inzwischen hatte sich die erste Aufregung gelegt; Jäger erklärte abschließend, dass es ihnen recht sei, wenn die Obrigkeit den Schmidt zum Meister aufnehme.<ref>„Acten des Koenigl. baierischen Polizei-Commissariats das Meisteraufnahmsgesuch des Maurergesellen Wilhelm Schmidt  betreffend, 1815.”; StadtAFÜ Sign.-Nr. Fach 18/S 108</ref>
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Das Ansbacher Generalkommissariat aber teilte mit Schreiben vom 29. Mai 1816 (Unterschrift [[wikipedia:Konrad Heinrich von Dörnberg|Doernberg]]) einen abändernden Beschluss mit, wonach dem Maurergesellen Wilhelm Schmidt das Meisterrecht zu verleihen ist, weil neben der persönlichen Eignung die Wiederbesetzung einer der erledigten Konzessionen als dem Gewerbe angemessen beurteilt wurde. Diese hohe Entschließung eröffnete das örtliche Kommissariat am 8. Juni dem Gernmeister Schmidt und zugleich den Zunftvorstehern Jäger und Weithaas. Dabei wurden die Vorsteher aufgefordert, dem Schmidt die Meisterprobe aufzugeben. Allerdings weigerten sich die Zunftmitglieder anfänglich, die Probearbeit aufzugeben, nachdem sie in der Herberge der Meister von Jäger von der „befohlenen Meisteraufnahme“ erfuhren. Nach Anzeige von Schmidt wurde Maurermeister Jäger vorgerufen, vernommen und die Aussage protokolliert. Inzwischen hatte sich die erste Aufregung gelegt; Jäger erklärte abschließend, dass es ihnen recht sei, wenn die Obrigkeit den Schmidt zum Meister aufnehme.
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Bereits am 15. Juni 1816 legten die beiden Zunftvorsteher dem Polizeicommisariat die Schmidt‘sche Probearbeit mit gefertigten Zeichnungen und Kostenüberschlägen mit der Versicherung vor, dass diese zu ihrer vollkommenen Zufriedenheit ausgefallen sind. Bei diesem Termin wurde Wilhelm Schmidt sofort zum Meister und Zunftmitglied aufgenommen und dabei angewiesen, die Gesetze und landesherrlichen Verordnungen gebührend zu befolgen, sich als rechtschaffener Bürger und Gewerbsmann zu beweisen. Die getreue Erfüllung dieser Pflichten versicherte Wilhelm Schmidt mit Handgelübde. Noch am gleichen Tag wurden auch das Bürgerdekret und die Personalkonzession für den Maurermeister sowie das Verkündattest zur Verehelichung erlassen. Die Kommunalkasse wurde benachrichtigt, vom aufgenommenen Bürger und Meister Georg Wilhelm Schmidt den herkömmlichen Feuereimerbeitrag von 1 f. 45 Xr. zu erheben. Und schließlich wurde das Kommando des Landwehr-Infanterieregiments benachrichtigt, den bereits seit zwei Jahren als Freiwilligen dienenden Schmidt nunmehr als pflichtig in Zugang zu bringen.
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Zuletzt reichten die künftigen Eheleute noch drei Tage später jeweils ein Attest des kgl. Stadtgerichtsarztes Dr. [[Johann Joachim Petz|Petz]] nach, in denen amtlich bezeugt wurde, dass sie in ihrer frühen Jugend „die natürlichen Blattern überstanden“ hatten.<ref>„Acten des Koenigl. baierischen Polizei-Commissariats das Meisteraufnahmsgesuch des Maurergesellen Wilhelm Schmidt  betreffend, 1815.”; StadtAFÜ Sign.-Nr. Fach 18/S 108</ref>
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Am 15. Juli 1816 heiratete Georg Wilhelm Schmidt seine Verlobte Elisabetha Barbara Lederer (geb. 24. Juli 1787 in Fürth), die älteste Tochter dritter Ehe des Schreinermeisters Georg Friedrich Lederer und seiner Ehefrau Elisabetha Barbara.<ref>Kirchenbücher St. Michael, Trauungen 1802–1826, S. 409</ref> Die Ehe blieb kinderlos.
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Keine vier Jahre später – am 25. Mai 1820, im Alter von nicht ganz 32 Jahren – verstarb Wilhelm Schmidt im Haus Nr. 278 (heute [[Königstraße 106]]) an „Auszehrung“. Er wurde am Sonntag, den 28. Mai  „mit einer militärischen Collectenleiche“<ref>Begräbnisliturgie mit gesungenem Gebet eines Geistlichen am Grab</ref> begraben.
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Seine Witwe verheiratete sich nicht wieder; sie starb im Alter von 50 Jahren ebenfalls an „Auszehrung“ am 25. März 1838 im Haus Nr. 267, II. Bez. (heute [[Königstraße 109]]).<ref>Kirchenbücher St. Michael, Bestattungen 1835–1842, S. 249</ref>
    
== Einzelnachweise ==
 
== Einzelnachweise ==
 
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