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Nun war aber die Geduld des Bezirksamts am Ende. Es ordnete mit Verfügung vom [[23. November]] [[1880]] für den Ortspolizeibezirk Burgfarrnbach die ortspolizeiliche Vorschrift an. Zugleich brachte es der Königlichen Regierung von Mittelfranken in Ansbach den gesamten Vorgang und die erlassene distriktspolizeiliche Anordnung vollumfänglich zur Vorlage mit der Bitte, die hohe Kreisstelle möge gnädigst die Vollziehbarkeitserklärung abgeben. Mit Schreiben vom 28. Dezember 1880 erklärte die Kammer des Innern der Regierung von Mittelfranken - mit Unterschrift des Kgl. Regierungspräsidenten Freiherr von Hermann - die distriktspolizeiliche Anordnung als vollziehbar.  
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Nun war aber die Geduld des Bezirksamts am Ende. Es ordnete mit Verfügung vom [[23. November]] [[1880]] für den Ortspolizeibezirk Burgfarrnbach die ortspolizeiliche Vorschrift an. Zugleich brachte es der Königlichen Regierung von Mittelfranken in Ansbach den gesamten Vorgang und die erlassene distriktspolizeiliche Anordnung vollumfänglich zur Vorlage mit der Bitte, die hohe Kreisstelle möge gnädigst die Vollziehbarkeitserklärung abgeben. Mit Schreiben vom 28. Dezember 1880 erklärte die Kammer des Innern der Regierung von Mittelfranken - mit Unterschrift des Kgl. Regierungspräsidenten Freiherr [[wikipedia:Hugo von Herman|von Hermann]] - die distriktspolizeiliche Anordnung als vollziehbar.  
    
Die Gemeinde erhielt am 3. Januar 1881 die beglaubigte Abschrift der distriktspolizeilichen Anordnung vom 23. Nov. 1880 zu Art. 73 des PStGB mit der Nachricht über die Vollziehbarkeit durch hohe Regierungs-Entschließung vom 28. Dezbr. 1880 und der Auflage, sie im Gemeindebezirk gehörig bekannt zu machen und den Nachweis hierüber vorzulegen. Die ortsübliche Bekanntgabe wurde von Bürgermeister Zimmermann am 27. Januar 1881 mitgeteilt. Schließlich informierte das Bezirksamt das Kgl. Landgericht Fürth und das Kgl. Amtsgericht Fürth über die vollziehbar erklärte distriktspolizeiliche Anordnung. Vor Ablage der Akten erhielt der Bezirksarzt, der hier maßgeblich tätig war, die Schlussverfügung zur Kenntnis; dabei bat dieser noch um eine Abschrift der ortspolizeilichen Vorschrift für seine bezirksärztlichen Akten, die ihm der Bezirksamtmann Feilitzsch am 2. Februar gern zukommen ließ.
 
Die Gemeinde erhielt am 3. Januar 1881 die beglaubigte Abschrift der distriktspolizeilichen Anordnung vom 23. Nov. 1880 zu Art. 73 des PStGB mit der Nachricht über die Vollziehbarkeit durch hohe Regierungs-Entschließung vom 28. Dezbr. 1880 und der Auflage, sie im Gemeindebezirk gehörig bekannt zu machen und den Nachweis hierüber vorzulegen. Die ortsübliche Bekanntgabe wurde von Bürgermeister Zimmermann am 27. Januar 1881 mitgeteilt. Schließlich informierte das Bezirksamt das Kgl. Landgericht Fürth und das Kgl. Amtsgericht Fürth über die vollziehbar erklärte distriktspolizeiliche Anordnung. Vor Ablage der Akten erhielt der Bezirksarzt, der hier maßgeblich tätig war, die Schlussverfügung zur Kenntnis; dabei bat dieser noch um eine Abschrift der ortspolizeilichen Vorschrift für seine bezirksärztlichen Akten, die ihm der Bezirksamtmann Feilitzsch am 2. Februar gern zukommen ließ.
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