Die Gemeinde erhielt am 3. Januar 1881 die beglaubigte Abschrift der distriktspolizeilichen Anordnung vom 23. Nov. 1880 zu Art. 73 des PStGB mit der Nachricht über die Vollziehbarkeit durch hohe Regierungs-Entschließung vom 28. Dezbr. 1880 und der Auflage, sie im Gemeindebezirk gehörig bekannt zu machen und den Nachweis hierüber vorzulegen. Die ortsübliche Bekanntgabe wurde von Bürgermeister Zimmermann am 27. Januar 1881 mitgeteilt. Schließlich informierte das Bezirksamt das Kgl. Landgericht Fürth und das Kgl. Amtsgericht Fürth über die vollziehbar erklärte distriktspolizeiliche Anordnung. Vor Ablage der Akten erhielt der Bezirksarzt, der hier maßgeblich tätig war, die Schlussverfügung zur Kenntnis; dabei bat dieser noch um eine Abschrift der ortspolizeilichen Vorschrift für seine bezirksärztlichen Akten, die ihm der Bezirksamtmann Feilitzsch am 2. Februar gern zukommen ließ. | Die Gemeinde erhielt am 3. Januar 1881 die beglaubigte Abschrift der distriktspolizeilichen Anordnung vom 23. Nov. 1880 zu Art. 73 des PStGB mit der Nachricht über die Vollziehbarkeit durch hohe Regierungs-Entschließung vom 28. Dezbr. 1880 und der Auflage, sie im Gemeindebezirk gehörig bekannt zu machen und den Nachweis hierüber vorzulegen. Die ortsübliche Bekanntgabe wurde von Bürgermeister Zimmermann am 27. Januar 1881 mitgeteilt. Schließlich informierte das Bezirksamt das Kgl. Landgericht Fürth und das Kgl. Amtsgericht Fürth über die vollziehbar erklärte distriktspolizeiliche Anordnung. Vor Ablage der Akten erhielt der Bezirksarzt, der hier maßgeblich tätig war, die Schlussverfügung zur Kenntnis; dabei bat dieser noch um eine Abschrift der ortspolizeilichen Vorschrift für seine bezirksärztlichen Akten, die ihm der Bezirksamtmann Feilitzsch am 2. Februar gern zukommen ließ. |