Bürokraten, Oberflächenadministratoren, SMW-Administratoren, SMW-Kuratoren, SMW-Editoren, Oversighter, Administratoren, Widget-Bearbeiter
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Kam es zum Tode oder zum Verlust von Körperteilen und Fähigkeiten durch äußere Einwirkung eines anderen, so mußte der Verursacher des Todes oder der Schädigung den im Recht festgesetzten Geldbetrag an den Geschädigten | Kam es zum Tode oder zum Verlust von Körperteilen und Fähigkeiten durch äußere Einwirkung eines anderen, so mußte der Verursacher des Todes oder der Schädigung den im Recht festgesetzten Geldbetrag an den Geschädigten | ||
oder seine Angehörigen entrichten, das | oder seine Angehörigen entrichten, das ''Wergeld''. (ahd wer, got wair = Mann; urverwandt über die indogerm. Herkunft mit lat vir, altindisch vira = Mann). | ||
Die Strafe war Rechtsanspruch des Verletzten, nicht des Staates, der nur als Kontrollinstanz fungierte, und das daraus entspringende Recht des Geschädigten oder seiner Sippe zur Privotrache war durch diese Zahlung ablösbar. | Die Strafe war Rechtsanspruch des Verletzten, nicht des Staates, der nur als Kontrollinstanz fungierte, und das daraus entspringende Recht des Geschädigten oder seiner Sippe zur Privotrache war durch diese Zahlung ablösbar. | ||
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Die höchste Wergeldeinstufung war dem König und seinem Gefolge vorbehalten. Am unteren Ende dieser Stufenleiter erhielten unehelich Geborene nach dem "Sachsenspiegel" als Wergeld ein Fuder Heu des Gewichtes, wie es zwei Ochsen wegziehen konnten, und bei Landfahrern betrug es den Wert, den der Schatten eines Mannes hat, also nichts. | Die höchste Wergeldeinstufung war dem König und seinem Gefolge vorbehalten. Am unteren Ende dieser Stufenleiter erhielten unehelich Geborene nach dem "Sachsenspiegel" als Wergeld ein Fuder Heu des Gewichtes, wie es zwei Ochsen wegziehen konnten, und bei Landfahrern betrug es den Wert, den der Schatten eines Mannes hat, also nichts. | ||
Die private | Die private ''Sühneverhandlung'', das Teiding, (mhd vertagedingen = vor dem Ding (= Gericht) verhandeln) wurde ursprünglich wie alle Rechtshündel bis ins 13. Jhd. mündlich geführt und zu ihrer Rechtsgältigkeit vor Zeugen beschweren. Sie bewegte sich aber in ihrer Form innerhalb | ||
genau geregelter Rechtsnormen, die Uber Jahrhunderte hinweg mündlich weitergegeben wurden. Erst im 13. Jhd. wurden mit zunehmender Aufschreibung des Rechtes auch diese Verträge als | genau geregelter Rechtsnormen, die Uber Jahrhunderte hinweg mündlich weitergegeben wurden. Erst im 13. Jhd. wurden mit zunehmender Aufschreibung des Rechtes auch diese Verträge als ''Sühneverträge'' schriftlich fixiert, die aber in Textformeln, Inhalt und Bedingungen für den Täter und die von ihm geforderte Leistung mit großer Wahrscheinlichkeit auf die althergebrachten mündlichen Abmachungen zurückgingen. | ||
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