Reglement für gemeine Judenschafft: Unterschied zwischen den Versionen

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Die nachfolgenden Dompröpste versuchen zwar die Rechte einzuschränken oder ganz abzuschaffen, aber die Jüdische Gemeinde kämpfte um ihre Rechte vor dem [[Reichskammergericht]] in Wetzlar. Es ist aber nichts bekannt über einen Richterspruch.
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Die nachfolgenden Dompröpste versuchten zwar die Rechte einzuschränken oder ganz abzuschaffen, aber die Jüdische Gemeinde kämpfte um ihre Rechte vor dem [[Reichskammergericht]] in Wetzlar. Über einen abschließenden Richterspruch ist allerdings nichts bekannt.  
 
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So hatte das ''Reglement'' bis [[1820]] Bestand, ehe das Bayerische Judenedikt in Fürth durchgesetzt wurde.  
Und so hatte es Bestand, bis [[1820]] das Bayerische Judenedikt in Fürth durchgesetzt wurde.  
 
  
 
Das "Reglement für gemeine Judenschafft" war einmalig zur damaligen Zeit!  
 
Das "Reglement für gemeine Judenschafft" war einmalig zur damaligen Zeit!  

Version vom 13. August 2023, 12:22 Uhr

Das "Reglement für gemeine Judenschafft" war ein Privileg der Jüdischen Gemeinde Fürth, das diese 1719 mit dem Dompropst von Bamberg ausgehandelt hatten.

Das Reglement schrieb alte Rechte der Fürther Juden fest. Die wichtigsten Rechte waren:

  • Alle religiösen Freiheiten wurden bestätigt: Freier Synagogenbau, freie Wahl des Rabbiners und anderer Gemeindebediensteter.
  • Als Kaufleute wurden die Juden gleichgestellt.
  • Die Gemeinde durfte die Neuaufnahme von Gemeindemitgliedern selbst regeln (Vermögensnachweis über 5.000 Reichstaler und ein Leumundszeugnis). Die Gemeinde führte die Schutzgelder an den Herrn ab.
  • Die Jüdische Gemeinde durfte zwei stimmberechtigte Vertreter in die Gemeindeversammlung schicken.

Das im Jahre 1719 vereinbarte "Reglement für gemeine Judenschafft" (gemein = allgemein) zwischen der Dompropst von Bamberg und der Jüdische Gemeinde Fürth, regelte darin genau alle Rechte und Pflichten der hier lebenden Juden.

Der Dompropst verfasste das 39 Bestimmungen umfassende Regelwerk gemeinsam mit zwei Vertretern der Gemeinde Fürth.

Diese Privileg wurde der Jüdischen Gemeinde Fürth dann auch am 2. März 1719 vom Dompropst Otto Philipp von Guttenberg erteilt.

Die nachfolgenden Dompröpste versuchten zwar die Rechte einzuschränken oder ganz abzuschaffen, aber die Jüdische Gemeinde kämpfte um ihre Rechte vor dem Reichskammergericht in Wetzlar. Über einen abschließenden Richterspruch ist allerdings nichts bekannt. So hatte das Reglement bis 1820 Bestand, ehe das Bayerische Judenedikt in Fürth durchgesetzt wurde.

Das "Reglement für gemeine Judenschafft" war einmalig zur damaligen Zeit!

Weblinks

  • Andreas Würfel: "Reglement für gemeine Judenschafft in Fürth", in: "Historische Nachricht von der Judengemeinde in dem Hofmarkt Fürth unterhalb Nürnberg : in zween Theilen ; sammt Übersetzung und Erläuterung ihres Tekunnos-Büchleins". Frankfurt; Prag, 1754, 170 S. - Teilw. in hebr. Schrift. Digitalisiertes Exemplar der Bayerischen Staatsbibliothek München - im Internet - hier 2. Capitel, § 5, Seite 11 - 21
  • Das Reichskammergericht und die Juden des Heiligen Römischen Reiches. Geistliche Herrschaft und korporative Verfassung der Judenschaft in Fürth im Widerspruch, Friedrich Battenberg, Schriftenreihe Gesellschaft für Reichskammergerichtsforschung Heft 13, Wetzlar 1992 - ISBN 3-935279-15-9 online verfügbar

Siehe auch