Abschrift der Gemeindeordnung Mannhof aus dem Jahr 1667.
Satzstellung und Wortlaut Original.
Von Gottes gnaden, Wir Frantz Conradt von Stadion, Domb Probst undt
Senior zu Bamberg, Domb Custor zu Würzburg, dann des Adelichen
Ritterbriefs Comberg undt des Collegiat Briefs St. Gangolphi Zürrmeltem Bamberg Probstey
Bekennen hiermit und thun Kundt in Craft dies Brieffs, dass Unß
die Ehrsambe Unsere Unterthanen und Gemeindts verordnete Unseres
Dorffs zu Mannhof benanntlich Hans Metzner undt Melchior Ulrich für
sich undt im namen der gantzen Gemeindt unß unterthenig vorgebracht
undt zu erkennen gegeben, welcher Gestalt bey vorgewesener undt viell
Jahrlang contuinirter Kriegs Unruhe viell Mißbräuch eingeschlichen undt
inzwischen unnöthiger Zankh undt Zwitracht entstandten, dahero die notturfft erfordert zu Verhütung aller fernerer Miß Beständt undt Fortsezung
guter Einigkeith eine durchgehendte Gemeindtordnung wiederumb aufzurichten undt zu dem endts die aufs Pappier gesetzte Punkten denen sowoln unseren Domb Pröbstischen alß Nürnbergischen Unterthanen,
den 23. January dieses lauffenden Jahrs abgelesten undt nachgehendts
aus unserem gnedigen befehl in den nachfolgendten Articulis verfast
worden, wie mit mehrerm zu sehen:
Erster Articul: Solle der Gemeindt Hirt, so oft es die notturfft erfordert, wie gebräuchlich zur Gemein biethen.
Ander Articul: Wer ohne erhebliche Ursach (: außer da einer
krankh oder verreist were :) nicht zur Gemeindt kombt, solle ein Besitzer
eines halben Hoffs mit einen halben Gulden, Ein Besitzer eines viertel
Hoffs fünff Zehen Kreuzer, undt ein Besitzer eines Köblers guth 30
Pfennig bestrafft oder gebüßt werden, welche straffbahre geldter durch
die Verordtneten Gemein Meister fleißig sollen eingefordert undt zu ihrer
Jährlich laistendter Gemein Rechnung Einamb fiihren undt verrechnen.
Dritter Articul: In welchem Domb Probstischem Unterthanens
Haus die Gemeindt zusammen Kombt, solle eine Stundt Uhr auf den
Tisch gesezt werden und wann die Stundt Uhr außgelauffen, auch bey der
Gemeindt Ein: oder anderer nit erschienen were, Der Jenige soll obangesezte Straff verfallen haben.
Vierter Articul : Solle bey Jedesmaliger Gemein Zusammenkunfft
ein Tag zuvor durch den Gemein Hirten angesagt werden.
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