Seite:NL-FW 09 Mannhof Gemord 1667.pdf/2

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Fünfter Articul: Es sollen auch in dem Jahrs Zween Verordtnete Dorffsmeister der Gemein vorstehen, auch jährlich an St Anderea tag über ihre Einamb undt Ausgab, Einer Gemein ordentliche Rechnung zu leisten schuldig sein, da dann am St. Andrae Tag der Eltere Dorffsmeister abkommen undt zu deme noch verbleibenten Dorffsmeister ein anderer an statt des abgetrettenen solle erwöhlet werden. Sechster Articul: Wer zum Dorffsmeister oder Gemeinmeister erwöhlet würde, solle er solch Ambt guetwillig auf sich nehmen, würde aber einer sich deßen waigem, solle er der Gemein ein Gulden zur straff geben, auch danach das Gemeinmeister Ambt zu tragen schuldig sein, da es aber zur Clag kombt hat Domb Probstische gnedigste Herrschaft Ihre Straff gegen den Ungehorsamen vorbehalten. Siebenter Articul: Mit dem Kühe: undt Schweinhirten solle in dem Jahrs nemblichen zu Walburgis, dann Laurenty undt Andrea als drey Hirten Pfründten gerechnet werden, auch da man vor Walburgis dem gehömten Vlehe, die Hörner abzuschneiden pflegt, sollen die baiden Verordtneten Dorffsmeister mit dem Kühe hirten herumbgehen und wegen und wegen ihrer mühewaltung nebenst ihme Hirten ein halben Gulden und mehers nicht zum verzehren haben. Achter Articul: Es<solle auch bey jedesmaliger Hirtenpfründt Rechnung ein jeder Gemein Mann Oder Wlttfrau von ihren haltendten Viehe an des Hirten Lohn als Geldt undt Korn so viel es einen betreffen wirdt, acht Tag hernach seine schuldigkeit bezahlen. da fern aber Ein oder ander sich säumig erzeigen thete, solle der Hirt es denen Dorffsmeistem anzeigen, welche ihme dan sollen behülflich sein; damit er seinen verdienten Lohn an gelt undt Korn gänzlich kann befriedigt werden. Neundter Articul: Ein halber Hoff soll acht, ein Viertels Hoff Vier undt ein Köblers Guth Zwey Stücke Kühe Viehe macht haben zu halten, da aber Einer eines Oder Zwey Stückh obbenannte Zahl vor den Hirten treiben undt halten wolle, muß er sich deßwegen mit der Gemein abfindten, da ers aber heimblicher weis halten undt austreiben thete soll der jenige von jedem Stückh der Gemein ein halben Gulden Straff zu geben verfallen haben. Zehender Articul: Es soll auch ein halber Hoff Sechs Stückh Schwein, ein Viertels Hoff drey undt ein Köblers Guth Zwey macht haben zu halten undt vor den Schweinhirten zu treiben, würde aber Einer mehr halten undt verschwiegener maßen austreiben, der solle ebenmesig der Gemein von jeden stückh einen halben Gulden Straff bezahlen.

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