Seite:NL-FW 09 Mannhof Gemord 1667.pdf/3

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Elfter Articul: Zugleich solle an St.Georgentag der Kühe Hirt mit dem Rindviehe von dre Wiesen wie gebräuchlich sich abschlagen. Zwölffter Articul: Wer ein Geiß auf der Gemeinweidt treibt oder hüthen thut, der jenige soll einer Gemein Ein halben Gulden straff zu geben verfallen sein. Drey Zehender Articul: Wer Gäns will halten, der soll sie in seinem hoff behalten oder für den Gänshirten treiben lassen, ero eine Gans auf der Gemein ergriffen würdt, solle die Gans verfallen sein, auch deme die Gans gehörig, soll der Gemein noch darzu fünffzehen Creuzer straff geben. Vier Zehender Articul: Das<Graben fegen undt andere arbeith in der Gemeindt betreffendt, soll von beeden Dorffsmeistem denen Leuthen im Dorff zu solcher Arbeith gebotten werden, da aber Ein- und anderer zu dieser Gemeinarbeith nicht erscheinen würde, mus der ausbleibendte einer Gemein Einen halben Gulden zur Straff bezahlen, sollte es aber zur Clag kommen ist Domb-Probstischer gnedigster Herrschafft Straff vorbehalten. Fünf Zehender Articul: Was die hinweg Führung der Armen Leuth so ins Dorff kommen anlanget, soll ein halber Hoff zwee, Ein Vlertels Hoff Eine, wie auch ein Köblers guth eine Fuhr thun undt verrichten. Sechs Zehender Articul: Es sollen auch die Beständtner in dem Dorff Mannhof, wo hinführo Kriegsvölker ins Lant theten kommen undt diesen ort betretten auch Botten brauchen würdten, sollen die Beständtner des Botten gehn sich nicht waigern und mit Zugehen schuldig sein, hingegen muß die Gemein jedem Beständtner, so botten weis gangen, sein bottenlohn bezahlen. Sieben Zehendter Articul: Da in der Gemein Ein- oder ander straffbar erfunden würde, auch seine verfallene Straff wie in vorberührten Gemein Diensten begrieffen nich ausgeben wolte, sollen die zween Verordtnete Dorffsmeister mit Zu Ziehung der ganzen Gemein den Ungehorsamen umb Pfandt eingehen, Acht Zehendter Articul: Da ein Pferd oder Füll auff der Gemein zue Schaden gehet solle auff erkanntnus der Gemein der jenige, welcher das zue schaden gegangene Pferdt oder Füll gehörig, solchen schaden gut machen, auch sollte kein Unrein Pferdt oder Füll auff der Gemein waidt getrieben werden, da aber einer ein dergleichen Pferdt auch Füll hette, soll der Jenige dem das unsauber Pferdt und Füll gehörig undt ergriffen würdte, der Gemein einen Reichsthaler Straff geben.

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