Seite:Flurdenkmale im Landkreis Fürth (Buch).pdf/15: Unterschied zwischen den Versionen

Aus FürthWiki
Zur Navigation springen Zur Suche springen
(→‎Nicht korrekturgelesen: Die Seite wurde neu angelegt: „12 Bericht Uber den Unfall der Bäuerin Weyler aus Oberasbach am Schmalzigen SamstagJ 5.2.1475 Cuntz hanns vnd Cuntz der Jung die Heyler gepruder vnd Elsbett h…“)
 
 
(2 dazwischenliegende Versionen desselben Benutzers werden nicht angezeigt)
SeitenstatusSeitenstatus
-
Nicht korrekturgelesen
+
Korrekturgelesen
Textkörper (einzufügen):Textkörper (einzufügen):
Zeile 1: Zeile 1:
12
+
<p align="right">12</p>
Bericht Uber den Unfall der Bäuerin Weyler aus Oberasbach am
+
----
Schmalzigen SamstagJ 5.2.1475
+
3. <u>Bericht Uber den Unfall der Bäuerin Weyler aus Oberasbach am Schmalzigen Samstag 5.2.1475</u>
Cuntz hanns vnd Cuntz der Jung die Heyler gepruder vnd Elsbett hannsen
+
 
Moringers elige wirttin alle geschwister clagen zu herman Zyrolt zum
+
Cuntz hanns vnd Cuntz der Jung die Heyler gepruder vnd Elsbett hannsen Moringers elige wirttin alle geschwister clagen zu herman Zyrolt zum <u>Rewtleins</u> (Kreutles) vnd sprechen: hans weyler obgenant hab in kurzvergangenen zeytten mit aime karren von <u>obern aspach</u> herein gen Nurnberg faren wollen vnd habe ir aller mutter mitsampt etligen krügen voll milch vnd anderm bey im auff dem karren gefürtt, alss sey der verantworter mit aínem roß vnd seinem karren hynter dem cläger herein gefaren vnd hab mit seinem roß vnd karren dem clägere in sein roß vnd karren gerannt vnd des clägers karren vmbgeworffen vnd des clägers mutter mitsampt der milch vnd anderm vom karren geworffen also das ir mutter mitt geswulst aufgelaffen vnd ee denn drey morgen vergangen sein sollichs fallens halber gestorben vnd tod sey. Vnd nachdem aber der verantworter desselb pferd als das tätig dir darauf angenommen vnd nit abgeschlagen hett so getrauen die cläger zu recht davon gewiß werden den solhen tod Ihrer mutter zu wanndeln auch mit walfarten gen Rom gen ach vnd gen dem verren Sannt Jacob (di Compostela) <u>oder wie sich solchen tods in recht ggpürt zu bessern vnd zu bussen vnd Ir desshalb ein creutz zu gedechtnus Irer sell zu setzen</u> auch mit In den clägern darumb vnd auch vmb des rahmes milch ayer vnd anders abzukomen wie sich gepürt vnd recht ist mit abtrag cost vnd scheden vnd sonst vorbehaltung als recht ist.
Rewtleins (Kreutles) vnd sprechen: hans weyler obgenant hab in kurz
+
 
vergangenen zeytten mit aime karren von obern asgach herein gen Nurn-
+
<u>Zyrolt stellte in seiner Aussage den Fall so dar</u>:
berg faren wollen vnd habe ir aller mutter mitsampt etligen krügen
+
Er sei abgestiegen, um einen verrutschten Milchkrug gerade zu stellen, da sei sein Pferd ohne sein Zutun ins Laufen gekommen, und sein Wagen habe die Räder des vor ihm fahrenden Weylerschen Fahrzeuges gestreift. Der Wagen sei aber umgefallen, da Weyler in seiner ungeschickten Manävrierkunst versucht habe, dem führerlosen Wagen des Zyrolt auszuweichen.
voll milch vnd anderm bey im auff dem karren gefürtt, alss sey der
+
 
verantworter mit aínem roß vnd seinem karren hynter dem cläger herein
+
Die Kläger unterstellen ihm zwar keine böse Absicht, da seine eigene Frau mit auf dem Fahrzeug gesessen sei, aber nach geltendem Recht sei er für Schäden, die sein Pferd verursache, haftbar.
gefaren vnd hab mit seinem roß vnd karren dem clägere in sein roß vnd
+
 
karren gerannt vnd des clägers karren vmbgeworffen vnd des clägers
+
Zyrolt wird aufgefordert, alle Bedingungen zu erfüllen oder das Schadroß an die Kläger herauszugeben. Sein Pferd war ihm jedoch mehr wert, und so unterwarf er sich dem Spruch.
mutter mitsampt der milch vnd anderm vom karren geworffen also das ir
+
{| align="right"
mutter mitt geswulst aufgelaffen vnd ee denn drey morgen vergangen sein
+
|(Staatsarchiv Nürnberg
sollichs fallens halber gestorben vnd tod sey. Vnd nachdem aber der
+
|-
verantworter desselb pferd als das tätig dir darauf angenommen vnd
+
|Nürnberger Ratschlagbuch Nr. 8)
nit abgeschlagen hett so getrauen die cläger zu recht davon gewiß werden
+
|}
den solhen tod Ihrer mutter zu wanndeln auch mit walfarten gen Rom
 
gen ach vnd gen dem verren Sannt Jacob (di Compostela) oder wie sich
 
solchen tods in recht ggpürt zu bessern vnd zu bussen vnd Ir desshalb
 
ein creutz zu gedechtnus Irer sell zu setzen auch mit In den clägern
 
darumb vnd auch vmb des rahmes milch ayer vnd anders abzukomen wie
 
sich gepürt vnd recht ist mit abtrag cost vnd scheden vnd sonst vor-
 
behaltung als recht ist.
 
šyrolt stellte in seiner Aussage den Fall so dar:
 
Er sei abgestiegen, um einen verrutschten Milchkrug gerade zu stellen,
 
da sei sein Pferd ohne sein Zutun ins Laufen gekommen, und sein
 
Wagen habe die Räder des vor ihm fahrenden Weylerschen Fahrzeuges ge-
 
streift. Der Wagen sei aber umgefallen, da Weyler in seiner unge-
 
schickten Manävrierkunst versucht habe, dem führerlosen Wagen des
 
Zyrolt auszuweichen.
 
Die Kläger unterstellen ihm zwar keine böse Absicht, da seine eigene
 
Frau mit auf dem Fahrzeug gesessen sei, aber nach geltendem Recht sei
 
er für Schäden, die sein Pferd verursache, haftbar.
 
Zyrolt wird aufgefordert, alle Bedingungen zu erfüllen oder das Schad-
 
roß an die Kläger herauszugeben. Sein Pferd war ihm jedoch mehr wert,
 
und so unterwarf er sich dem Spruch.
 
(Staatsarchiv Nürnberg
 
Nürnberger Ratschlagbuch Nr. 8)
 

Aktuelle Version vom 7. Mai 2021, 14:05 Uhr

Dieser Text wurde anhand der angegebenen Quelle einmal korrekturgelesen. Die Schreibweise sollte dem Originaltext folgen. Es ist noch ein weiterer Korrekturdurchgang nötig.


12


3. Bericht Uber den Unfall der Bäuerin Weyler aus Oberasbach am Schmalzigen Samstag 5.2.1475

Cuntz hanns vnd Cuntz der Jung die Heyler gepruder vnd Elsbett hannsen Moringers elige wirttin alle geschwister clagen zu herman Zyrolt zum Rewtleins (Kreutles) vnd sprechen: hans weyler obgenant hab in kurzvergangenen zeytten mit aime karren von obern aspach herein gen Nurnberg faren wollen vnd habe ir aller mutter mitsampt etligen krügen voll milch vnd anderm bey im auff dem karren gefürtt, alss sey der verantworter mit aínem roß vnd seinem karren hynter dem cläger herein gefaren vnd hab mit seinem roß vnd karren dem clägere in sein roß vnd karren gerannt vnd des clägers karren vmbgeworffen vnd des clägers mutter mitsampt der milch vnd anderm vom karren geworffen also das ir mutter mitt geswulst aufgelaffen vnd ee denn drey morgen vergangen sein sollichs fallens halber gestorben vnd tod sey. Vnd nachdem aber der verantworter desselb pferd als das tätig dir darauf angenommen vnd nit abgeschlagen hett so getrauen die cläger zu recht davon gewiß werden den solhen tod Ihrer mutter zu wanndeln auch mit walfarten gen Rom gen ach vnd gen dem verren Sannt Jacob (di Compostela) oder wie sich solchen tods in recht ggpürt zu bessern vnd zu bussen vnd Ir desshalb ein creutz zu gedechtnus Irer sell zu setzen auch mit In den clägern darumb vnd auch vmb des rahmes milch ayer vnd anders abzukomen wie sich gepürt vnd recht ist mit abtrag cost vnd scheden vnd sonst vorbehaltung als recht ist.

Zyrolt stellte in seiner Aussage den Fall so dar: Er sei abgestiegen, um einen verrutschten Milchkrug gerade zu stellen, da sei sein Pferd ohne sein Zutun ins Laufen gekommen, und sein Wagen habe die Räder des vor ihm fahrenden Weylerschen Fahrzeuges gestreift. Der Wagen sei aber umgefallen, da Weyler in seiner ungeschickten Manävrierkunst versucht habe, dem führerlosen Wagen des Zyrolt auszuweichen.

Die Kläger unterstellen ihm zwar keine böse Absicht, da seine eigene Frau mit auf dem Fahrzeug gesessen sei, aber nach geltendem Recht sei er für Schäden, die sein Pferd verursache, haftbar.

Zyrolt wird aufgefordert, alle Bedingungen zu erfüllen oder das Schadroß an die Kläger herauszugeben. Sein Pferd war ihm jedoch mehr wert, und so unterwarf er sich dem Spruch.

(Staatsarchiv Nürnberg
Nürnberger Ratschlagbuch Nr. 8)